RS Vwgh 1985/10/21 85/10/0140

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Veröffentlicht am 21.10.1985
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Index

Stiftungs- und Fondswesen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
41/05 Stiftungen Fonds

Norm

Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §6
ProkG 1945 §2 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der den Gegenstand des Verfahrens auf zulässiger Klärung als Stiftung bildenden Vermögensmasse kommt kein subjektives Recht auf "Existenzwerdung" zu. Derartiges kann nämlich weder aus dem BSFG (insbesondere nicht aus § 6 Abs 3 leg cit) nach aus einer anderen Vorschrift - insbesondere nicht aus dem Prokuraturgesetz entnommen werden. Die beschwerdeführende Vermögensmasse konnte daher durch den angefochtenen Bescheid (womit ausgesprochen wurde, dass die Errichtung der Stiftung nicht zulässig sei) in dem erwähnten subjektiven Recht nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B VS 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/1981).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100140.X01

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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