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Stiftungs- und FondswesenNorm
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §6Rechtssatz
Der den Gegenstand des Verfahrens auf zulässiger Klärung als Stiftung bildenden Vermögensmasse kommt kein subjektives Recht auf "Existenzwerdung" zu. Derartiges kann nämlich weder aus dem BSFG (insbesondere nicht aus § 6 Abs 3 leg cit) nach aus einer anderen Vorschrift - insbesondere nicht aus dem Prokuraturgesetz entnommen werden. Die beschwerdeführende Vermögensmasse konnte daher durch den angefochtenen Bescheid (womit ausgesprochen wurde, dass die Errichtung der Stiftung nicht zulässig sei) in dem erwähnten subjektiven Recht nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B VS 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/1981).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100140.X01Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021