RS Vwgh 2010/2/23 2007/15/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1
EStG 1988 §28

Rechtssatz

Die angemessene Höhe des Mietzinses leitet sich daraus ab, was unter einander fremd gegenüberstehenden Personen vereinbart worden wäre, und damit insbesondere auch daraus, was ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150003.X04

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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