RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2019/15/0162

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1

Beachte


Besprechung in:
RdW 11/2021, 795-802;

Rechtssatz

Wirtschaftliches Eigentum in Form von Treuhand ist (beim Treugeber) gegeben, wenn jemand als Treuhänder Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll. Auch das Institut der Vereinbarungstreuhand ist zivilrechtlich anerkannt; in diesem Fall soll erst durch die Treuhandvereinbarung die Verschiebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bewirkt werden, also die bisher auf eigene Rechnung gehaltenen Rechte in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers gehalten werden (vgl. VwGH 13.9.2018, Ra 2018/15/0055, mwN). Auch bei einer (verdeckten) Treuhandschaft ist das wirtschaftliche Eigentum am Treuhandvermögen dem Treugeber zuzurechnen (VwGH 16.3.1989, 89/14/0024; 20.9.1988, 87/14/0167). Dem Treugeber kommt die Berechtigung zur Nutzung des Treugutes kraft seiner Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer von vornherein zu. Überlässt der Treuhänder dem Treugeber die Nutzung des Treugutes, liegt somit in der Nutzungsüberlassung keine wirtschaftliche Leistung des Treuhänders, die ein vom Treugeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt rechtfertigen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150162.L02

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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