TE Vfgh Erkenntnis 1995/9/25 B1224/94

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
BeitragsO 1994 der Rechtsanwaltskammer für Wien §1 Z2
RAO §27 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 27 heute
  2. RAO § 27 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 27 gültig von 01.01.2023 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 246/2021
  4. RAO § 27 gültig von 31.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2022
  5. RAO § 27 gültig von 01.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  6. RAO § 27 gültig von 11.06.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  7. RAO § 27 gültig von 01.01.2022 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 246/2021
  8. RAO § 27 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2020
  9. RAO § 27 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2021
  10. RAO § 27 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2020
  11. RAO § 27 gültig von 03.07.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2020
  12. RAO § 27 gültig von 01.01.2018 bis 02.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  13. RAO § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  14. RAO § 27 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  15. RAO § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  16. RAO § 27 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  17. RAO § 27 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1993

Leitsatz

Keine Gleichheitsbedenken gegen die in der BeitragsO 1994 der Rechtsanwaltskammer für Wien enthaltene Regelung über die Verpflichtung zur Entrichtung eines Zuschlags zur Kanzleiabgabe für die am Beginn eines Quartals bei einem Rechtsanwalt beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Abteilung I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §1 Z2 der Beitragsordnung 1994 der Rechtsanwaltskammer für Wien (im folgenden: BO 1994) für das erste Quartal 1994 die Zahlung eines Betrages in Höhe von S 2.750,-- vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, daß zum Stichtag 1. Jänner 1994 beim Beschwerdeführer ein Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt war. 1.1. Mit Bescheid der Abteilung römisch eins des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §1 Z2 der Beitragsordnung 1994 der Rechtsanwaltskammer für Wien (im folgenden: BO 1994) für das erste Quartal 1994 die Zahlung eines Betrages in Höhe von S 2.750,-- vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, daß zum Stichtag 1. Jänner 1994 beim Beschwerdeführer ein Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt war.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, welcher vom Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien mit Beschluß vom 19. April 1994 keine Folge gegeben wurde.

1.3. Dagegen wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

1.4. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher er den bekämpften Bescheid verteidigt und den Antrag stellt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §1 Z2 der BO 1994; diese Bestimmung lautet:

"Jede(r) Rechtsanwalt(in), welche(r) eine(n) Rechtsanwaltsanwärter/anwärterin beschäftigt, hat darüber hinaus für jedes begonnene Jahresviertel, während welchem das Ausbildungsverhältnis zu einem/einer Rechtsanwaltsanwärter/anwärterin aufrecht besteht, einen Zuschlag zur Kanzleiabgabe von je S 2.750,-- zu entrichten."

2.2. Der Beschwerdeführer hegt das Bedenken, daß diese - in Ausführung des §27 Abs2 RAO ergangene - Bestimmung dem Gleichheitssatz widerspricht. Der Beschwerdeführer begründet dies mit dem "Grundsatz der (annähernden) Gleichbehandlung (annähernd) gleich(dauernder) Beschäftigungsverhältnisse"; es sei unsachlich, daß "im Extremfall bei begründeter Auflösung ... für nur einen (oder zwei) Tag(e) tatsächlicher Beschäftigung ein dem Äquivalent für zumindest 90 Tage Beschäftigung entsprechender Zuschlag zu entrichten (sei)."

2.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt dieses Bedenken nicht:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzt eine Verordnung das Gleichheitsgebot, wenn sie auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht oder wenn sie Differenzierungen schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt sind

(VfSlg. 10492/1985, 13482/1993). Im vorliegenden Fall hat die verordnungserlassende Behörde für die Ermittlung der vom Rechtsanwalt für seine Rechtsanwaltsanwärter zu entrichtenden Zuschläge an den Monatsersten eines jeden Quartals angeknüpft. In dieser Anknüpfung kann nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot erblickt werden. Der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei nicht, daß der von der belangten Behörde gewählte Anknüpfungspunkt in einigen Fällen insoweit zu Härten führen kann, als ein Rechtsanwalt unter Umständen für einen bei ihm weniger als drei Monate beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter zwei Zuschläge zur Kanzleiabgabe zu entrichten hat. Extreme Härtefälle werden jedoch durch eine andere Bestimmung der BO 1994 verhindert: Gemäß §4 dritter Satz der BO 1994 ist "der Zuschlag zur Kanzleiabgabe für Rechtsanwaltsanwärter(innen) ... über Antrag des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin nachzusehen, wenn das Ausbildungsverhältnis innerhalb von 30 Tagen (Probemonat) endet."

Darüber hinaus sieht §4 erster Satz der BO 1994 in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen die Möglichkeit einer Ermäßigung vor. Schon im Hinblick auf diese Bestimmungen ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, daß der Verordnungsgeber den durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen nicht überschritten hat.

2.4. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschrift kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 12670/1991 und 13560/1993) nur vorliegen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte. Eine solche Vorgangsweise der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet und ist aus den vorgelegten Akten auch nicht ersichtlich. 2.4. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschrift kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 12670/1991 und 13560/1993) nur vorliegen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte. Eine solche Vorgangsweise der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet und ist aus den vorgelegten Akten auch nicht ersichtlich.

2.5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

2.6. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

2.7. Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

2.8. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtsanwaltskammer, Beiträge (Rechtsanwaltskammer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1224.1994

Dokumentnummer

JFT_10049075_94B01224_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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