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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-VO II in der Fassung 2004 hinsichtlich des Beitragsaufbringungssystems mangels Berücksichtigung des Wegfalls der ehemals von der Chemie Linz AG mitversorgten Fremdunternehmen im Chemiepark LinzSpruch
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 419/2004, war gesetzwidrig. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2004,, war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im BGBl. II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Landesgericht für ZRS Wien stellt gemäß Art89 Abs2 iVm Art139 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,römisch eins. 1. Das Landesgericht für ZRS Wien stellt gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art139 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen ("Stranded Costs Verordnung II"), BGBl. II 354/2001 idF BGBl. II 419/2004), die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen ("Stranded Costs Verordnung II"), Bundesgesetzblatt Teil 2, 354 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 419 aus 2004,),
in eventu die Anlage zu §6 dieser Verordnung und
in eventu §6 und die Anlage zu §6 dieser Verordnung
als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Rechtsgrundlagen:
2.1. §69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 121/2000 lautete: 2.1. §69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, lautete:
"Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte
Betriebsgarantien
§69 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.
2.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II 354/2001, hatte in der vom Gericht angefochtenen Fassung BGBl. II 419/2004 folgenden Wortlaut: 2.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 354 aus 2001,, hatte in der vom Gericht angefochtenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 419 aus 2004, folgenden Wortlaut:
"Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Anwendungsbereich
§1.(1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.
Begünstigte Unternehmen
§2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 eine Beihilfe gewährt wird, sind
Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:
1. Kraftwerk Voitsberg 3;
2. Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.
Begrenzung der Beihilfen
§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß §3 sind den im §2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Mio. Euro
(1824,75 Mio. Schilling) begrenzt.
Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge
§5. Bei Übertragung der im §3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.
Aufbringung der Mittel
§6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.
Einhebung der Beiträge
§7. (1) Die Beiträge gemäß §6 sind beginnend mit 1. Oktober 2001 einzuheben.
Ausweis von Beiträgen auf Rechnungen für elektrische Energie
§8. Die Netzbetreiber haben die Beiträge gemäß §6, die Endverbrauchern verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.
Bilanzielle Behandlung von Beihilfen
§9. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Beihilfen im Jahresabschluss erfolgswirksam auszuweisen. Die im §4 Abs2 Z2 bis 4 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.
Übergangsbestimmung
§10. (1) aufgehoben
In- und Außerkrafttretensbestimmungen
§11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
In der Anlage zu §6, in der die Beiträge gemäß §6 aufgelistet werden, lauten die Ziffern 1 bis 5 und die Ziffer 22:
"Beiträge gemäß §6
"Mit der am 28.9.2004 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Feststellung, dass die klagende Partei der beklagten Partei für den Zeitraum 1.10.2001 bis 31.3.2004 den Be[i]trag an Beiträgen gemäß §6 Abs1 ivm Z4 der Anlage zu §6 der [angefochtenen Verordnung] in der Höhe von € 1,672.579,59 einschließlich € 132.415,59 Verzugszinsen zuzüglich 4 % an weiteren Verzugszinsen nicht schuldet.
Die klagende Partei ist direkt an das Stromübertragungsnetz der beklagten Partei angeschlossen. Die beklagte Partei schrieb der klagenden Partei für den Zeitraum Oktober 2001 bis März 2004 gemäß §6 Abs1 iVm Z4 der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II Beiträge in der Höhe von € 51.338,80 monatlich, insgesamt € 1,540.164,00 vor. Die klagende Partei ist direkt an das Stromübertragungsnetz der beklagten Partei angeschlossen. Die beklagte Partei schrieb der klagenden Partei für den Zeitraum Oktober 2001 bis März 2004 gemäß §6 Abs1 in Verbindung mit Z4 der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO römisch zwei Beiträge in der Höhe von € 51.338,80 monatlich, insgesamt € 1,540.164,00 vor.
Am 21.6.2004 wies der Verfassungsgerichtshof zu V98,99/03 den Individualantrag der klagenden Partei zur Anfechtung mehrerer Bestandteile der 'Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebs[bei]hilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt werden' (BGBl. II Nr. 52/1999, 'Stranded Costs VO I') in der Fassung der Stranded Costs Verordnung II, sowie zur Anfechtung der Stranded Costs VO II zur Gänze bzw. einzelner Bestandteile, mangels Vorliegens der Umwegsunzumutbarkeit zurück. Am 21.6.2004 wies der Verfassungsgerichtshof zu V98,99/03 den Individualantrag der klagenden Partei zur Anfechtung mehrerer Bestandteile der 'Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebs[bei]hilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt werden' Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999,, 'Stranded Costs VO I') in der Fassung der Stranded Costs Verordnung römisch zwei, sowie zur Anfechtung der Stranded Costs VO römisch zwei zur Gänze bzw. einzelner Bestandteile, mangels Vorliegens der Umwegsunzumutbarkeit zurück.
Am 17.6.2004 brachte die klagende Partei bei der Energie-Control-Kommission einen Schlichtungsantrag ein, die Energie-Control-Kommission möge bescheidmäßig erkennen, dass die klagende Partei nicht schuldig sei, obenstehende Beträge zu bezahlen. Durch den am 1.9.2004 zugestellten Bescheid wurde die klagende Partei durch die Energie-Control-Kommission verpflichtet, der beklagten Partei den Betrag in der Höhe von € 1,672.579,59 einschließlich von Verzugszinsen in der Höhe von € 132.415,59 zuzüglich 4 % Zinsen zu bezahlen.
Gemäß §16 Abs1 Z5 Energieregulierungsbehördengesetz (ER-BG) iVm §21 Abs1 und 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) brachte die klagende Partei am 28.9.2004 obenstehende Klage beim HG Wien ein, welches schließlich die Rechtssache an das zuständige LG für ZRS überwies. Gemäß §16 Abs1 Z5 Energieregulierungsbehördengesetz (ER-BG) in Verbindung mit §21 Abs1 und 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) brachte die klagende Partei am 28.9.2004 obenstehende Klage beim HG Wien ein, welches schließlich die Rechtssache an das zuständige LG für ZRS überwies.
Das LG für ZRS Wien hat die Stranded Costs VO II, insbesondere ihren §6 sowie die Anlage zu §6 im vorliegenden Verfahren konkret anzuwenden. Wie bereits oben festgehalten, sind Beiträge gemäß §6 und der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II Gegenstand des Verfahrens, womit diesbezüglich Präjudizialität gegeben ist. Da das gefertigte Gericht erhebliche Bedenken gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat, wird hiezu der Antrag auf Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof gestellt (Art89 Abs2 B-VG). Das LG für ZRS Wien hat die Stranded Costs VO römisch zwei, insbesondere ihren §6 sowie die Anlage zu §6 im vorliegenden Verfahren konkret anzuwenden. Wie bereits oben festgehalten, sind Beiträge gemäß §6 und der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO römisch zwei Gegenstand des Verfahrens, womit diesbezüglich Präjudizialität gegeben ist. Da das gefertigte Gericht erhebliche Bedenken gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat, wird hiezu der Antrag auf Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof gestellt (Art89 Abs2 B-VG).
Sachverhalt:
Die klagende Partei, welche Rechtsnachfolgerin der Chemie Linz AG ist, ist direkt an das Übertragungsnetz der beklagten Partei angeschlossen. An