TE Vfgh Erkenntnis 2007/6/22 V45/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2007
beobachten
merken

Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
ElWOG §69 idF BGBl I 121/2000
Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001 idF BGBl II 419/2004
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-VO II in der Fassung 2004 hinsichtlich des Beitragsaufbringungssystems mangels Berücksichtigung des Wegfalls der ehemals von der Chemie Linz AG mitversorgten Fremdunternehmen im Chemiepark Linz

Spruch

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 419/2004, war gesetzwidrig. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2004,, war gesetzwidrig.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im BGBl. II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Landesgericht für ZRS Wien stellt gemäß Art89 Abs2 iVm Art139 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,römisch eins. 1. Das Landesgericht für ZRS Wien stellt gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art139 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen ("Stranded Costs Verordnung II"), BGBl. II 354/2001 idF BGBl. II 419/2004), die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen ("Stranded Costs Verordnung II"), Bundesgesetzblatt Teil 2, 354 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 419 aus 2004,),

in eventu die Anlage zu §6 dieser Verordnung und

in eventu §6 und die Anlage zu §6 dieser Verordnung

als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. §69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 121/2000 lautete: 2.1. §69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000, lautete:

"Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte

Betriebsgarantien

§69 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.

  1. (2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs1 hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

  1. 2.Ziffer 2
    die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

              3.              die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

  1. (3)Absatz 3,Die Beiträge gemäß Abs2 Z1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs2 Z2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

  1. (4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß §228 Abs3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

  1. (5)Absatz 5,Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998, sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.

  1. (6)Absatz 6,Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs1 bis 3 bestimmen Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.

  1. (7)Absatz 7,Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.

  1. (8)Absatz 8,Die Abs1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.

  1. (9)Absatz 9,Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß §44 Abs1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß §70 Abs2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß §44 Abs1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß §70 Abs2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

  1. (10)Absatz 10,Die in Verträgen gemäß Abs9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im §66 Abs5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§47 Abs2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß §25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.Die in Verträgen gemäß Abs9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im §66 Abs5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§47 Abs2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß §25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.

  1. (11)Absatz 11,Abs9 zweiter und dritter Satz sowie Abs10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden."

2.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II 354/2001, hatte in der vom Gericht angefochtenen Fassung BGBl. II 419/2004 folgenden Wortlaut: 2.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 354 aus 2001,, hatte in der vom Gericht angefochtenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 419 aus 2004, folgenden Wortlaut:

"Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Anwendungsbereich

§1.(1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.

  1. (2)Absatz 2,Die Regelung über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen, die im Zusammenhang mit der Marktöffnung entstanden sind und deren Zulässigkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag durch Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, Zchn. SG(2001)D/290567, festgestellt wurde, bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.

Begünstigte Unternehmen

§2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 eine Beihilfe gewährt wird, sind

  1. 1.Ziffer eins
    die VERBUND - Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen
    Draukraftwerke AG);

  1. 2.Ziffer 2
    der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;

  1. 3.Ziffer 3
    der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG sowie

  1. 4.Ziffer 4
    der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.

Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:

1. Kraftwerk Voitsberg 3;

2. Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.

Begrenzung der Beihilfen

§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß §3 sind den im §2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Mio. Euro

(1824,75 Mio. Schilling) begrenzt.

  1. (2)Absatz 2,Von dem in Abs1 genannten Höchstbetrag entfallen auf

  1. 1.Ziffer eins
    die VERBUND - Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,

  1. 2.Ziffer 2
    die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,

  1. 3.Ziffer 3
    die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,

  1. 4.Ziffer 4
    die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.

Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge

§5. Bei Übertragung der im §3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.

Aufbringung der Mittel

§6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.

  1. (2)Absatz 2,Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.

  1. (3)Absatz 3,Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Abs2 ist Berechnungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.

Einhebung der Beiträge

§7. (1) Die Beiträge gemäß §6 sind beginnend mit 1. Oktober 2001 einzuheben.

  1. (2)Absatz 2,Die Netzbetreiber haben vierteljährlich, beginnend mit 1. Jänner 2002, die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beiträge an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben.

  1. (3)Absatz 3,Die der Elektrizitäts-Control GmbH abgeführten Beiträge sind den begünstigten Unternehmen vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar 2002, im Sinne des §4 Abs2 zuzuteilen.

Ausweis von Beiträgen auf Rechnungen für elektrische Energie

§8. Die Netzbetreiber haben die Beiträge gemäß §6, die Endverbrauchern verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.

Bilanzielle Behandlung von Beihilfen

§9. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Beihilfen im Jahresabschluss erfolgswirksam auszuweisen. Die im §4 Abs2 Z2 bis 4 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.

  1. (2)Absatz 2,Die gemäß §4 Abs2 bestimmten Beträge stellen einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß §224 Abs2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Der Vermögensgegenstand ist nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Beihilfen zu vermindern.

Übergangsbestimmung

§10. (1) aufgehoben

  1. (2)Absatz 2,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §1 Abs2 stellen die gemäß §4 Abs2 Z1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß §224 Abs2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im §69 Abs3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §1 Abs2 stellen die gemäß §4 Abs2 Z1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß §224 Abs2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im §69 Abs3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.

  1. (3)Absatz 3,Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§1 Abs2) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.

In- und Außerkrafttretensbestimmungen

§11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Beihilfen bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen kann.

  1. (3)Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 (auch kundgemacht zu Zl. 551.352/72-VIII/1/99 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 18. Februar 1999) tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft."Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, (auch kundgemacht zu Zl. 551.352/72-VIII/1/99 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 18. Februar 1999) tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft."

In der Anlage zu §6, in der die Beiträge gemäß §6 aufgelistet werden, lauten die Ziffern 1 bis 5 und die Ziffer 22:

"Beiträge gemäß §6

  1. 1.Ziffer eins
    Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher ÖBB € 847.551,0 (ATS 12.034.085,0)

  1. 2.Ziffer 2
    Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher Austria Metall AG € 129.669,7 (ATS 1.784.293,9)

  1. 3.Ziffer 3
    Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher VOEST Alpine Montan € 201.698,1 (ATS 2.775.426,4)

  1. 4.Ziffer 4
    Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher Chemie Linz AG € 513.388,0 (ATS 7.064.373,4)

  1. 5.Ziffer 5
    Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts Aktiengesellschaft (BEWAG) angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000922 (ATS/kWh 0,012685)

...

  1. 22.Ziffer 22
    Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Linz AG angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000164 (ATS/kWh 0,002256)"

              3.              Das antragstellende Gericht begründete seinen Antrag wie folgt:

"Mit der am 28.9.2004 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Feststellung, dass die klagende Partei der beklagten Partei für den Zeitraum 1.10.2001 bis 31.3.2004 den Be[i]trag an Beiträgen gemäß §6 Abs1 ivm Z4 der Anlage zu §6 der [angefochtenen Verordnung] in der Höhe von € 1,672.579,59 einschließlich € 132.415,59 Verzugszinsen zuzüglich 4 % an weiteren Verzugszinsen nicht schuldet.

Die klagende Partei ist direkt an das Stromübertragungsnetz der beklagten Partei angeschlossen. Die beklagte Partei schrieb der klagenden Partei für den Zeitraum Oktober 2001 bis März 2004 gemäß §6 Abs1 iVm Z4 der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II Beiträge in der Höhe von € 51.338,80 monatlich, insgesamt € 1,540.164,00 vor. Die klagende Partei ist direkt an das Stromübertragungsnetz der beklagten Partei angeschlossen. Die beklagte Partei schrieb der klagenden Partei für den Zeitraum Oktober 2001 bis März 2004 gemäß §6 Abs1 in Verbindung mit Z4 der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO römisch zwei Beiträge in der Höhe von € 51.338,80 monatlich, insgesamt € 1,540.164,00 vor.

Am 21.6.2004 wies der Verfassungsgerichtshof zu V98,99/03 den Individualantrag der klagenden Partei zur Anfechtung mehrerer Bestandteile der 'Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebs[bei]hilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt werden' (BGBl. II Nr. 52/1999, 'Stranded Costs VO I') in der Fassung der Stranded Costs Verordnung II, sowie zur Anfechtung der Stranded Costs VO II zur Gänze bzw. einzelner Bestandteile, mangels Vorliegens der Umwegsunzumutbarkeit zurück. Am 21.6.2004 wies der Verfassungsgerichtshof zu V98,99/03 den Individualantrag der klagenden Partei zur Anfechtung mehrerer Bestandteile der 'Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebs[bei]hilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt werden' Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999,, 'Stranded Costs VO I') in der Fassung der Stranded Costs Verordnung römisch zwei, sowie zur Anfechtung der Stranded Costs VO römisch zwei zur Gänze bzw. einzelner Bestandteile, mangels Vorliegens der Umwegsunzumutbarkeit zurück.

Am 17.6.2004 brachte die klagende Partei bei der Energie-Control-Kommission einen Schlichtungsantrag ein, die Energie-Control-Kommission möge bescheidmäßig erkennen, dass die klagende Partei nicht schuldig sei, obenstehende Beträge zu bezahlen. Durch den am 1.9.2004 zugestellten Bescheid wurde die klagende Partei durch die Energie-Control-Kommission verpflichtet, der beklagten Partei den Betrag in der Höhe von € 1,672.579,59 einschließlich von Verzugszinsen in der Höhe von € 132.415,59 zuzüglich 4 % Zinsen zu bezahlen.

Gemäß §16 Abs1 Z5 Energieregulierungsbehördengesetz (ER-BG) iVm §21 Abs1 und 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) brachte die klagende Partei am 28.9.2004 obenstehende Klage beim HG Wien ein, welches schließlich die Rechtssache an das zuständige LG für ZRS überwies. Gemäß §16 Abs1 Z5 Energieregulierungsbehördengesetz (ER-BG) in Verbindung mit §21 Abs1 und 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) brachte die klagende Partei am 28.9.2004 obenstehende Klage beim HG Wien ein, welches schließlich die Rechtssache an das zuständige LG für ZRS überwies.

Das LG für ZRS Wien hat die Stranded Costs VO II, insbesondere ihren §6 sowie die Anlage zu §6 im vorliegenden Verfahren konkret anzuwenden. Wie bereits oben festgehalten, sind Beiträge gemäß §6 und der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO II Gegenstand des Verfahrens, womit diesbezüglich Präjudizialität gegeben ist. Da das gefertigte Gericht erhebliche Bedenken gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat, wird hiezu der Antrag auf Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof gestellt (Art89 Abs2 B-VG). Das LG für ZRS Wien hat die Stranded Costs VO römisch zwei, insbesondere ihren §6 sowie die Anlage zu §6 im vorliegenden Verfahren konkret anzuwenden. Wie bereits oben festgehalten, sind Beiträge gemäß §6 und der Anlage zu §6 der Stranded Costs VO römisch zwei Gegenstand des Verfahrens, womit diesbezüglich Präjudizialität gegeben ist. Da das gefertigte Gericht erhebliche Bedenken gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat, wird hiezu der Antrag auf Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof gestellt (Art89 Abs2 B-VG).

Sachverhalt:

Die klagende Partei, welche Rechtsnachfolgerin der Chemie Linz AG ist, ist direkt an das Übertragungsnetz der beklagten Partei angeschlossen. An

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten