RS Vwgh 2020/12/7 Ra 2020/15/0004

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1
KStG 1988 §8 Abs2

Rechtssatz

Die verdeckte Ausschüttung "an der Wurzel", für die auch ein relevantes, aber unter 50 % liegendes Abweichen von einem als angemessen anzusehenden Mietentgelt ausreichend ist, bedarf der Sachverhaltsfeststellung, dass das Gebäude (etwa als besonders repräsentatives Wohnhaus) schon der Erscheinung nach für die privaten Wohnzwecke einer der Körperschaft nahestehenden Person bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150004.L11

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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