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16/02 RundfunkNorm
BAO §238Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2013, 2010/17/0022, ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühr und die Abgabe nach § 1 Abs. 1 KFBG keiner Verjährung unterliegt. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 70/2016 das Rundfunkgebührengesetz (RGG) dahingehend geändert, dass eine Verjährung eingeführt worden ist. Aufgrund des Verweises in § 1 Abs. 2 KFBG gilt diese Verjährungsbestimmung auch für Abgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 KFBG. In Bezug auf die Abgaben nach § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KFBG hat der Gesetzgeber hingegen keine entsprechende Änderung vorgenommen. Die Vorschreibung dieser beiden Abgaben wird daher - wie sich dies bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2013, 2010/17/0022, ergibt - nicht durch eine Bemessungsverjährung begrenzt. In § 3 Abs. 4 KFBG wird zwar die Anwendbarkeit des § 238 BAO auf alle Abgaben nach dem KFBG normiert. Daraus folgt aber bloß, dass nach einer - nicht durch die Verjährung begrenzten - bescheidmäßigen Vorschreibung der Abgabe für die Frage der Einhebung dieser Abgabe die Einhebungsverjährungfrist zu laufen beginnt.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2013, 2010/17/0022, ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühr und die Abgabe nach Paragraph eins, Absatz eins, KFBG keiner Verjährung unterliegt. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, das Rundfunkgebührengesetz (RGG) dahingehend geändert, dass eine Verjährung eingeführt worden ist. Aufgrund des Verweises in Paragraph eins, Absatz 2, KFBG gilt diese Verjährungsbestimmung auch für Abgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KFBG. In Bezug auf die Abgaben nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 KFBG hat der Gesetzgeber hingegen keine entsprechende Änderung vorgenommen. Die Vorschreibung dieser beiden Abgaben wird daher - wie sich dies bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2013, 2010/17/0022, ergibt - nicht durch eine Bemessungsverjährung begrenzt. In Paragraph 3, Absatz 4, KFBG wird zwar die Anwendbarkeit des Paragraph 238, BAO auf alle Abgaben nach dem KFBG normiert. Daraus folgt aber bloß, dass nach einer - nicht durch die Verjährung begrenzten - bescheidmäßigen Vorschreibung der Abgabe für die Frage der Einhebung dieser Abgabe die Einhebungsverjährungfrist zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150122.L06Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021