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30/02 FinanzausgleichNorm
FAG 2017 §17 Abs3 Z5Beachte
Rechtssatz
Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (beispielsweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder - § 24 Abs. 1 lit. d StVO, vor Haus- und Grundstückseinfahrten - § 24 Abs. 3 lit. b StVO, oder im Bereich eines vor oder nach der Erlassung der Kurzparkzonenverordnung angeordneten Halte- und Parkverbots - § 24 Abs. 1 lit. a StVO).Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (beispielsweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder - Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO, vor Haus- und Grundstückseinfahrten - Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO, oder im Bereich eines vor oder nach der Erlassung der Kurzparkzonenverordnung angeordneten Halte- und Parkverbots - Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160009.J06Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021