RS Vwgh 2020/12/17 Ro 2020/16/0009

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

30/02 Finanzausgleich
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FAG 2017 §17 Abs3 Z5
StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §24 Abs1 litd
StVO 1960 §24 Abs3 litb
StVO 1960 §25 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/16/0010 E 17.12.2020
Ro 2020/16/0011 E 17.12.2020
Ro 2021/16/0001 E 17.03.2021

Rechtssatz

Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (beispielsweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder - § 24 Abs. 1 lit. d StVO, vor Haus- und Grundstückseinfahrten - § 24 Abs. 3 lit. b StVO, oder im Bereich eines vor oder nach der Erlassung der Kurzparkzonenverordnung angeordneten Halte- und Parkverbots - § 24 Abs. 1 lit. a StVO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160009.J06

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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