RS Vwgh 2020/12/17 Ro 2020/16/0009

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1
StVO 1960 §24 Abs3
StVO 1960 §25 Abs1
StVO 1960 §43
StVO 1960 §44

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/16/0010 E 17.12.2020
Ro 2020/16/0011 E 17.12.2020
Ro 2021/16/0001 E 17.03.2021

Rechtssatz

Es trifft die Ansicht zu, eine Verordnung über die Festlegung einer Kurzparkzone dürfe nicht das Parken auf bestimmten Stellen innerhalb der Kurzparkzone erlauben, an denen es nach anderen Bestimmungen verboten sei. Die Verordnung einer Kurzparkzone ermächtigt tatsächlich nicht zum Parken, sondern beschränkt die zulässige Parkzeit innerhalb des Gebietes einer Kurzparkzone. Dass an bestimmten Stellen dieser Kurzparkzone das Parken oder gar das Halten und Parken nach anderen Bestimmungen (etwa § 24 Abs. 1 und 3 StVO) nicht erlaubt ist, ändert daran nichts, dass die Kurzparkzone das ganze in der Verordnung beschriebene Gebiet einschließlich dieser Stellen umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160009.J07

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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