RS Vwgh 2020/12/21 Ro 2020/02/0011

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/06 Krankenanstalten
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

KAG 1957 §14
KAG 1957 §2 Abs1
StVO 1960 §5 Abs2 idF 2017/I/006
StVO 1960 §5 Abs4a idF 2017/I/006
StVO 1960 §5 Abs6 idF 2017/I/006
StVO 1960 §5a Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Ist es dem Probanden aufgrund seiner Verletzungen nicht möglich, einen Alkotest mittels Alkomaten durchzuführen (zu einem Rippenbruch vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0087), so sind die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht berechtigt, den Probanden zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder iSd. § 5a Abs. 4 StVO 1960 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen (vgl. VwGH 14.1.1987, 85/03/0027).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020020011.J08

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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