RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/09/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1
AuslBG §3 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/09/0066

Rechtssatz

Der Umstand, dass aus dem Spruch der angewendete Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht zu ersehen ist, verletzt den Betreffenden nicht in Rechten, wenn im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes und die ausdrückliche Anführung des Strafsatzes in der Begründung kein Zweifel darüber bestehen kann, welche gesetzliche Bestimmung die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet (VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090065.L08

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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