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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius ist in § 210 NÖ LBedG 2006 verankert und bezieht sich auf die verhängte Strafe und nicht auf die Strafzumessungsgründe. Das VwG hat eine eigene Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen vorzunehmen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038).Das Verbot der reformatio in peius ist in Paragraph 210, NÖ LBedG 2006 verankert und bezieht sich auf die verhängte Strafe und nicht auf die Strafzumessungsgründe. Das VwG hat eine eigene Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen vorzunehmen vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090006.L03Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021