RS Vwgh 2020/12/22 Ro 2020/09/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12
AuslBG §12b
AuslBG §12c
AuslBG §3 Abs8
AuslBG §32a Abs4
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0211 E 25. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung (etwa) als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Nichts anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 (oder auch § 32a Abs. 4) AuslBG an einen Unionsbürger im Zusammenhang mit dem Recht auf mündliche Verhandlung, leitet sich ein allfälliger Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt diesfalls doch aus seinem unmittelbar auf das Unionsrecht rückführbaren Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ab (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090011.J03

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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