RS Vwgh 2020/12/22 Ra 2020/11/0215

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38
FSG 1997 §24 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

§ 38 zweiter Satz AVG eröffnet die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nur bis zur - rechtskräftigen - Entscheidung der Vorfrage (vgl. aus vielen VwGH 23.5.2017, Ra 2016/10/0148, mwN, und VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018, mit Verweis auf 24.4.2001, 2001/11/0101). Im vorliegenden Fall wurde die Vorfrage bereits vom VwG mit Erkenntnis rechtskräftig entschieden, woran die Erhebung einer Revision nichts änderte (vgl. erneut VwGH Ro 2015/07/0018 und Ra 2016/10/0148, mwN). Daher kam eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens - bis zur Entscheidung des VwGH über die gegen das Erkenntnis erhobene Revision - gemäß § 38 AVG von vornherein nicht in Betracht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110215.L01

Im RIS seit

09.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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