RS Vwgh 2020/12/22 Ra 2020/11/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
beobachten
merken

Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
JSchG Stmk 2013 §18 Abs4
JSchG Stmk 2013 §26 Abs2 Z5
VStG §19
VStG §44a
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Hat die Revisionswerberin durch die Einschränkung ihrer Beschwerde auf "die Strafhöhe" in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG die Beschwerde gegen den Schuldspruch zurückgezogen, ist dieser rechtskräftig geworden (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/11/0090, mwN). Soweit sich die Revision auch gegen den Schuldspruch richtet, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig, weil die Revisionswerberin durch die - objektiv rechtswidrige, weil die Teilrechtskraft des Straferkenntnisses der belangten Behörde übergehende - vollinhaltliche Bestätigung des Schuldspruchs unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses von vornherein nicht (mehr) in den als Revisionspunkt angeführten Rechten, die ausschließlich den Schuldspruch betreffen, verletzt sein konnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0064, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110105.L01

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten