RS Vwgh 2020/12/28 Ra 2020/14/0520

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 6 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe iSd § 29 Abs. 2 VwGVG 2014 verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt. Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach- und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht - ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung - unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder ausführen hätte können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140520.L02

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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