TE Vwgh Beschluss 2020/12/29 Ra 2020/06/0264

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Veröffentlicht am 29.12.2020
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauO Tir 2018 §46
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0265
Ra 2020/06/0266
Ra 2020/06/0267
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Ra 2020/06/0294

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache 1. der I-GmbH in M, 2. des DI Dr. J W in B, 3. des F T, 4. der J W, 5. des A A, 6. des D K, 7. der A W, 8. der M S, 9. des M K und 10. des E G, alle in J, 11. der A G und 12. des Dr. R W, beide in F, 13. der M W in W, 14. der Mag. H W, 15. des DI Dr. S H, 16. der V E, 17. der M H, 18. des C H, 19. der H K, 20. des N K, 21. M J, 22. des B K, 23. der M A, 24. des F A, 25. der A J, 26. des J J, 27. des T P, alle in J, 28. des P G und 29. der G G, beide in T, 30. des Mag. C P und 31. des Ing. P S, beide in J, alle vertreten durch Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwalt in 6290 Mayrhofen, Waldbadstraße 537, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. September 2020, LVwG-2019/42/1283-3, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Jenbach; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2016 wurde der Erstrevisionswerberin die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf einem Grundstück der KG J. erteilt. In den Bezug habenden Einreichplänen ist die Situierung und die geplante Zufahrt zur Tiefgarage dargestellt. Die genaue Lage der Zufahrt ist einem näher bezeichneten Lageplan vom 29. Juli 2016 zu entnehmen. Die genannten Pläne bilden einen spruchimmanenten Teil des Baubescheides.

2        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2019 wurde der Erstrevisionswerberin und den weiteren revisionswerbenden Parteien (Miteigentümer der Liegenschaft) aufgetragen, „den für die Mauer laut der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Fotografien, entsprechenden Zustand in ihrer gesamten Länge und Höhe zwischen Fassade Wohnanlage und bestehender Brücke im Bereich Tiefgaragenzufahrt auf Gst. (...), gemäß Baubewilligung (...) vom 21.11.2016, bis längstens 31.12.2019 herzustellen.“

3        Die gegen diesen Bescheid von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem baupolizeilichen Auftrag bis zum 15. März 2021 nachzukommen sei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

4        Das LVwG hielt (zusammengefasst) fest, die faktisch ausgeführte Mauer unterscheide sich vom Einreichprojekt aus dem Jahr 2016 unter anderem insofern, als die Mauer nicht in elliptischer Form entlang der Außenseite der Schleppkurve der Zufahrt geführt, sondern (im Bereich der Brücke über den K.-bach beginnend) in gerader Linie entlang des K.-baches und sodann zweimal abgewinkelt in gerader Linie zur Tiefgarageneinfahrt errichtet worden sei.

5        Die Einfriedungs-/Stützmauer im Bereich bzw. entlang der Tiefgaragenzufahrt sei abweichend von der Baubewilligung vom 21. November 2016 ausgeführt worden. Diese Abweichung stelle eine Änderung der baulichen Anlage dar, zu deren selbständigen Vornahme zumindest eine Bauanzeige erforderlich wäre.

6        Nur bei Errichtung der Begrenzungsmauer gegenüber dem angrenzenden Uferbereich des K.-baches sei (im Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 2016) das Wohnbauvorhaben mit Tiefgarage aus wasserbautechnischer Sicht in der gelben Gefahrenzone bewilligbar gewesen.

7        Auch von einer von der Erstrevisionswerberin eingebrachten Eingabe vom 5. Oktober 2018, mit der um die Baubewilligung für die Abänderung der Tiefgarageneinfahrt sowie den Neubau zweier Terrassenüberdachungen angesucht worden sei, unterscheide sich die faktisch ausgeführte Mauer unter anderem dadurch, dass in der Baueingabe vom 5. Oktober 2018 die Mauer mit nur einer Abwinkelung in die Tiefgarageneinfahrt einbinde.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Dieser Rechtsprechung folgend habe die Behörde dem Bescheidadressaten im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands klar darzulegen, inwieweit der Auftrag reiche und was konkret verlangt gewesen sei, damit sich der Adressat daran richten könne. Des Weiteren habe die Behörde jene Sach- und Rechtslage anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehe.

13       Die Revision ist unzulässig:

14       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/0240, mwN).

15       Den genannten Anforderungen werden die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision nicht gerecht. Die Zulässigkeitsbegründung enthält - im Übrigen ohne eine konkrete Entscheidung zu zitieren, von der das LVwG abgewichen sei - lediglich selbstverständliche Ausführungen zur hg. Rechtsprechung. Sie stellt jedoch weder einen Bezug zum konkreten Sachverhalt her, noch wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert, von deren Beantwortung das rechtliche Schicksal der Revision abhinge.

16       Selbst wenn man der Zulässigkeitsbegründung wohlwollend einen konkreten, an das LVwG gerichteten Vorwurf der mangelnden Präzisierung des baupolizeilichen Auftrages entnehmen wollte, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein Bauauftrag jedenfalls ausreichend bestimmt ist, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0216, mwN).

17       Soweit das LVwG im angefochtenen Erkenntnis den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag der belangten Behörde als ausreichend konkretisiert beurteilte, weil darin unmissverständlich die Herstellung einer Mauer entsprechend der Baubewilligung vom 21. November 2016 aufgetragen worden sei und die konkrete Mauer unzweideutig aus den Fotografien, die spruchimmanenter Bestandteil seien, hervorgehe, ist ihm keine unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vorzuwerfen.

18       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Dezember 2020

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060264.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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