TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/11 95/01/0110

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §143 Z3 impl;
GewO 1973 §190 Z3;
JSchG Stmk 1968 §10 Abs1 idF 1988/089;
JSchG Stmk 1968 §10 Abs4 idF 1988/089;
JSchG Stmk 1968 §16 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des A in F, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. Februar 1995, Zl. UVS 30.13-61/94-7, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 3. Jänner 1994 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Feldbach den Beschwerdeführer für schuldig, am 17. Juli 1993 um 21.00 Uhr in den Räumen des "X-Clubs" in G 1. unbefugt an Gäste gegen Entgelt alkoholisches Bier in

unverschlossenen Gefäßen verkauft und ausgeschenkt, somit das Gastgewerbe in der Betriebsart "Imbißstube" unberechtigt ausgeübt zu haben;

2.

das Gewerbe "Betrieb eines Spielsalons" durch die Aufstellung von für jedermann zugänglichen neun Unterhaltungsspielapparaten und vier Geldspielapparaten unbefugt ausgeübt zu haben;

3.

eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage, nämlich einen Spielsalon, der geeignet sei, durch Betätigung der Spielapparate und durch Gäste Lärm zu erregen und hiedurch Nachbarn zu belästigen und die Sicherheit des Verkehrs durch von Gästen auf dem Schutzweg vor der Anlage geparkte Fahrzeuge wesentlich zu beeinträchtigen, ohne entsprechende Genehmigung betrieben zu haben;

4.

es unterlassen zu haben, durch geeignete Maßnahmen (z.B. Verweigerung des Eintrittes) für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, wonach Jugendlichen der Aufenthalt an Orten verboten sei, an denen Geldspielapparate aufgestellt seien, Sorge zu tragen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.: § 148 Abs. 1 Z. 3 iVm § 367 Z. 53 Gewerbeordnung 1973 zu 2.: § 366 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 3

Gewerbeordnung 1973,

zu 3.: § 366 Abs. 1 Z. 3 iVm § 74 Abs. 2 Z. 2 und 4

Gewerbeordnung 1973,

zu 4.: § 10 Abs. 4 iVm § 16 Abs. 2 Steiermärkisches

Jugendschutzgesetz 1968, LGBl. Nr. 29/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 89/1988.

Wegen der zu 1. bis 3. genannten Verwaltungsübertretungen verhängte die Behörde jeweils gemäß § 366 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973 Geldstrafen von je S 20.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen. Wegen der zu 4. genannten Übertretung verhängte die Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz 1968 eine Geldstrafe von S 1.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 6.100,-- verpflichtet.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers führte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark einerseits wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen der Gewerbeordnung und andererseits wegen der Übertretung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes 1968 ein - jeweils von einer anderen Abteilung geführtes - getrenntes Berufungsverfahren durch. Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Punkte 1., 2., und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit Bescheid vom 23. Jänner 1995 Folge, behob den insoferne angefochtenen Bescheid und stellte das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Punkte ein.

Mit Bescheid vom 7. Februar 1995 wies die belangte Behörde die gegen den Punkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Feldbach gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG ab und ergänzte den Spruch in diesem Punkt durch den Satz: "Sie haben die Ihnen im Punkt 4. angelastete Tat als Obmann und damit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener des X-Clubs zu verantworten."

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - aus, der Beschwerdeführer sei Obmann des "X-Clubs". Als solcher sei er das gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugte und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ dieses Vereines. Dieser Verein mit dem Sitz in L - bezüglich dessen ein behördliches Auflösungsverfahren im Gang sei - führe am Standort G ein Clublokal. Dieses bestehe aus einem großen rechteckigen Raum, der an seiner Rückseite durch einen relativ breiten Gang mit weiteren "rechteckigen räumlichen Ausbuchtungen" verbunden sei. Im hinteren Teil befänden sich eine Sitzecke sowie Geldspielautomaten. Im Lokal befinde sich eine Tafel, nach deren Inhalt Personen unter 15 Jahren das Betreten verboten sei. Im hinteren Bereich sei eine Tafel angebracht, aus der hervorgehe, daß "man unter 18 Jahren in diesem Bereich nichts verloren hätte".

Am 17. Juli 1993 um etwa 21.00 Uhr habe sich ein (am 18. März 1976 geborener) namentlich genannter Jugendlicher im hinteren Lokalteil im Bereich der Sitzecke aufgehalten. Dieser Jugendliche sei nicht nach seinem Alter gefragt worden. Anläßlich seines Vereinsbeitrittes habe er die entsprechende Rubrik auf der "Beitrittserklärung" nicht ausgefüllt, sodaß sein Alter auch nicht in der Kartei des Vereins vermerkt worden sei.

Da es sich beim Clublokal um einen Ort handle, an dem Geldspielapparate aufgestellt seien, hätte sich der erwähnte Jugendliche dort nur aufhalten dürfen, wenn es sich dabei um gewerberechtlich genehmigte Betriebsräume von Gastgewerbetrieben gehandelt hätte oder wenn er verheiratet oder Angehöriger des Bundesheeres gewesen wäre. Derartige Umstände seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Es habe kein Anlaß für die belangte Behörde bestanden, Ermittlungen in diese Richtung anzustellen. Der Beschwerdeführer habe das Bestehen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes nicht im geringsten glaubhaft gemacht.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die - unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, daß er als Obmann des Vereins "X-Club" die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes 1968 in bezug auf das Vereinslokal in G trägt. Er vermeint jedoch, daß das in diesem Gesetz enthaltene Verbot des Aufenthalts von Jugendlichen an Orten, an denen Geldspielapparte aufgestellt sind, deshalb nicht zum Tragen komme, weil das Vereinslokal nur Vereinsmitgliedern zugänglich sei und sich dieses Verbot nur auf öffentlich zugängliche Orte beziehe.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Jugenschutzgesetzes 1968, LGBl. Nr. 29/1969 idF

LGBl. Nr. 89/1988, ist Kindern und Jugendlichen die Benützung von Geldspielapparaten verboten. Nach dem Abs. 4 dieser Bestimmung ist Kindern und Jugendlichen (das sind gemäß § 2 leg. cit. Personen unter 18 Jahren) der Aufenthalt an Orten verboten, an denen Geldspielapparate aufgestellt sind. Von diesem Verbot sind gewerberechtlich genehmigte Betriebsräume von Gastgewerbebetrieben ausgenommen. Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. haben Unternehmer und Veranstalter auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen und weiters im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch sonstige geeignete Maßnahmen (z.B. durch mündlichen Hinweis oder Verweigerung des Eintritts) dafür zu sorgen, daß die gesetzlichen Bestimmungen und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen von Minderjährigen beachtet werden.

Eine Einschränkung des Aufenthaltsverbotes für Kinder und Jugendliche auf öffentlich zugängliche Orte, an denen Geldspielapparate aufgestellt sind, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine derartige Einschränkung entspricht auch nicht dem aus der Beilage Nr. 10 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XI. GP, 1967, Einl. Zl. 133/1, ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, wonach § 10 des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes neben den bewilligungspflichtigen, jedermann zugänglichen Spielapparaten, auch auf jene Spielapparate Anwendung finden soll, die nicht öffentlich betrieben werden, wie es z.B. in Clubs oder Vereinen der Fall ist.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, am Standort des Vereinslokals in G über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes "Ausschank und Verkauf von nichtalkoholischen Getränken in unverschlossenen Gefäßen durch Automaten" gemäß § 190 Z. 3 der Gewerbeordnung 1973 zu verfügen. Auf das Vereinslokal treffe daher die im § 10 Abs. 4 zweiter Satz des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes 1968 erwähnte Ausnahme zu. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde die im Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Punkte 1. bis 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 3. Jänner 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vorgelegte Verständigung, wonach für den Beschwerdeführer mit Wirkung vom 13. November 1990 ein Gewerbeschein zur Ausübung des freien Gewerbes "Ausschank und Verkauf von nichtalkoholischen Getränken in unverschlossenen Gefäßen durch Automaten" für den Standort in G ausgefertigt worden sei, im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt habe.

Dagegen ist auszuführen, daß die Ausstellung des erwähnten Gewerbescheines für sich allein jedenfalls keine gewerberechtliche Genehmigung der Räume im Clublokal, in denen sich die Geldspielapparate befinden, als Betriebsraum eines Gastgewerbebetriebes im Sinne des § 10 Abs. 4 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz 1968 darstellt. Überdies hat der Beschwerdeführer das Vorbringen betreffend das Bestehen einer gewerberechtlichen Genehmigung der Räume des Clublokals erstmals in der Beschwerde erstattet. Es handelt sich hiebei somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG). Zu amtswegigen Erhebungen in dieser Richtung war die belangte Behörde schon deshalb nicht verpflichtet, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bestritten hat, ein Gastgewerbe auszuüben, und selbst vorgebracht hat, für die Durchsetzung des Verbotes des Aufenthaltes von Jugendlichen durch die Anbringung entsprechender Tafeln Sorge getragen zu haben. Da es sich bei den Fragen, ob gewerberechtliche Vorschriften verletzt wurden und ob das Steiermärkische Jugendschutzgesetz 1968 übertreten wurde, um trennbare Angelegenheiten handelt, war die von der belangten Behörde vorgenommene getrennte Verfahrensführung hinsichtlich der Punkte 1. bis 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 3. Jänner 1994 einerseits und hinsichtlich des Punktes 4. dieses Straferkenntnisses andererseits zulässig. Die in der Beschwerde erwähnte Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach über das Bestehen der Gewerbeberechtigung wurde daher in einem anderen Verfahren als dem vorliegenden Berufungsverfahren eingeholt. Der belangten Behörde kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, diese Verständigung nicht von Amts wegen auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt zu haben.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung ist der Beschwerdeführer allein durch die Anbringung von Hinweistafeln, wonach sich Personen unter 18 Jahren nicht in dem Bereich, in welchem die Geldspielapparate aufgestellt sind, aufhalten dürfen, seiner gemäß § 16 Abs. 2 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz 1968 bestehenden Verpflichtung, für die Einhaltung dieses Gesetzes Sorge zu tragen, nicht ausreichend nachgekommen, zumal der Jugendliche, der sich am 17. Juli 1993 unbestritten in diesem Bereich befunden hat, nicht einmal nach seinem Alter gefragt wurde.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010110.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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