TE Bvwg Beschluss 2020/11/25 W176 2197184-1

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33

Spruch


W176 2197184-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. 821863809-161527953/BMI-BFA_STM_RD:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftig gewordenem) Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2013 in Österreich Asyl gewährt.

2. Mit Schreiben vom 21.11.2016, hinterlegt am 22.11.2016, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Migration (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass ihm ein Sachverhalt zur Kenntnis gebracht habe, aus dem geschlossen werden könne, dass er sich im Zeitraum vom XXXX mehrmals im Iran aufgehalten habe. Zugleich forderte es den Beschwerdeführer auf, dazu innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

3. In der Folge langte bei der belangten Behörde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

4. Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Erledigung vom 20.04.2017, am 25.09.2017 hinterlegt am Postamt XXXX , fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 200/2005 (AsylG), aberkannt werde (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG); und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.)

5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die ARGE Rechtsberatung zur Seite gestellt.

6. In der Folge gelangten die für den Beschwerdeführer bestimmten Ausfertigungen der Erledigung vom 20.04.2017 und der Verfahrensanordnung vom 21.04.2017 mit dem Vermerk „nicht behoben zurück“ an die belangte Behörde zurück.

7. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und zog zugleich die unter Punkt 4. dargestellten Erledigung vollumfänglich in Beschwerde.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde wie folgt begründet:

Der Beschwerdeführer habe sich während der Rechtsmittelfrist und bis dato in einem äußerst schlechten psychischen Allgemeinzustand befunden, weshalb es ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, fristgerecht Beschwerde gegen die genannten Erledigung zu erheben. Er habe vor ca. zwei Jahren seine Frau durch eine Krebserkrankung verloren und zur gleichen Zeit habe seine Mutter im Iran einen Schlaganfall erlitten. Diese beiden traumatischen Ereignisse hätten den Beschwerdeführer in eine psychisch schwierige Lage versetzt, die ihn daran gehindert habe, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Seit Juni 2017 sei er bei den Psychosozialen Diensten Wien (PSD) in fachärztlicher Behandlung gewesen und seit Oktober 2017 in psychotherapeutischer Behandlung bei Hemayat. Aufgrund seiner mangelnden Dispositionsfähigkeit hätten die PSD für den Beschwerdeführer, bei dem eine schwere depressive Episode F33.2 diagnostiziert worden sei, eine Sachwalterschaft angeregt.

Am 01.03.2018 sei der Beschwerdeführer schließlich in der Lage gewesen, die ARGE Rechtsberatung aufzusuchen; dort sei ihm erstmals klar geworden, dass ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Er sei aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, weshalb die zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 01.03.2018 begonnen habe und der Antrag jedenfalls innerhalb dieser Frist gestellt werde.

Dem Antrag beigelegt war ua. ein vom Beschwerdeführer am 01.03.2018 unterschriebenes Vollmachtsformular der ARGE Rechtsberatung.

8. Mit der angefochtenen Erledigung vom 16.04.2018, dem Beschwerdeführer am 18.04.2018 zugestellt zu Handen der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).

Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages hielt sie zunächst fest, dass sich der Beschwerdeführer zweimal bei der Behörde per E-Mail gemeldet habe, wobei er keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht habe. Überdies liege der Beginn seiner psychotherapeutischen Behandlung nach dem Zeitpunkt, in dem die unter Punkt 4. dargestellte Erledigung in Rechtskraft erwachsen sei.

9. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer, vertreten durch seine (mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.04.2018, Zl. XXXX bestellte) – damalige – einstweilige Sachwalterin, diese vertreten durch die der ARGE Rechtsberatung, fristgerecht erhobene Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Argumenten im Wesentlichen Folgendes entgegenhält:

Der Beschwerdeführer habe (erst) im Juni 2017 psychologische Unterstützung gesucht, aus dem Befundbericht der PSD vom 12.03.2018 ergebe sich aber, das er seit dem Tod seiner Frau – die am 28.07.2016 verstorben sei – an einer pathologischen Trauerreaktion leide, die es ihm unmöglich mache, seine eigenen Interessen zu verfolgen.

Weiters habe er sich zwar per E-Mail an die belangte Behörde gewandt, weil er nicht in der Lage gewesen sei, ein Schriftstück von der Post zu beheben; ihm sei aber aufgrund seines psychischen Zustandes weder bewusst gewesen, um was für ein Schriftstück es sich dabei handeln könnte, noch sei er in der Lage gewesen, eine Beratungsstelle aufzusuchen oder bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen. Aus der Versendung zweier E-Mails könne daher nicht geschlossen werden, dass er psychisch in der Verfassung gewesen sei, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.

Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht möglich gewesen sei, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen.

Der Beschwerde beigelegt ist eine von der einstweiligen Erwachsenenvertreterin der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe am 26.04.2018 erteilte Vollmacht.

10. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das Bezirksgericht XXXX diesem den Beschluss vom 19.03.2020, Zl. XXXX , mit dem das Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer eingestellt wurde, und zwar mit folgender Begründung:

Nach Auskunft der vorläufigen Erwachsenenvertreterin sei der Beschwerdeführer „untergetaucht“ und habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Zwar dürfte beim Beschwerdeführer eine psychische Krankheit vorliegen, die Voraussetzungen für die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung lägen aber nicht vor, da der Beschwerdeführer im Asylverfahren von der Rechtsberatung vertreten werde und er nach Ansicht der vorläufigen Erwachsenenvertreterin in nicht näher konkretisierbarer Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen wurde im genannten Verfahren nicht eingehalt.

12. Am 14.09.2020 teilte die Landespolizeidirektion XXXX zum davor ergangenen Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Überprüfung der Ortsanwesenheit des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse in XXXX mit, dass dieser nach Hinterlassung eines an der Wohnungstür zurückgelassenen Verständigungszettels am 14.09.2020 zum betreffenden Polizeikommissariat gekommen sei.

13.. Mit Beschluss vom 02.10.2020 bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie. Zugleich trug es ihm auf, ein Gutachten (in Wesentlichen) dazu zu erstatten, ob beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige psychische Störung vorliege, ob dieser derzeit in der Lage sei, Bedeutung und Tragweite des gegenständlichen Verfahrens zu erkennen, ob er im Zeitraum zwischen 25.09.2017 und 14.03.2018 in einer solchen Lage gewesen sei sowie ob er sich gegebenenfalls gleichwohl in einer psychischen Situation befunden habe, die es ihm verunmöglicht habe, fristgerecht ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben.
14. In seinem Gutachten vom 28.10.2020 kommt der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:

Beim Beschwerdeführer finde sich aus psychiatrischer Sicht eine krankheitswertige psychische Störung iS einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Zeichen (ICD-10: F32.3). Er sei derzeit nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens ausreichend zu erkennen; vor allem aufgrund der weiterhin bestehenden schweren depressiven Symptomatik mit der damit verbundenen sowohl kognitiven Einschränkung, aber insbesondere auch der Antriebsstörung und Initiativlosigkeit sei er nicht in der Lage, sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die ausgeprägte depressive Symptomatik mit den Einschränkungen der Handlungsfähigkeit bereits 2017 bestanden habe. Für 2017 und 2018 sei eine ähnliche Symptomatik anzunehmen, wie sie derzeit fassbar sei, möglicherweise auch eine deutlichere Symptomatik. Aufgrund der schweren Ausprägung der psychischen Störung mit den damit verbundenen Einschränkungen und Beeinträchtigungen durch die depressive Episode sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, fristgerecht ein Rechtsmittel zu ergreifen.

15. Mit Schreiben vom 13.11.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten des Sachverständigen den Verfahrensparteien und gab Gelegenheit, dazu innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen.

16. Dazu langten keine Stellungnahmen der Verfahrensparteien ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Entscheidung wird zunächst der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an die der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe am 01.03.2018 sowie zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Erledigung am 19.04.2018 in einem psychischen Zustand, in dem er nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des gegenständlichen Verfahrens ausreichend zu erkennen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die zu Punkt 1.2. getroffene Feststellung stützt sich auf das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des über die entsprechende Fachkunde verfügenden Sachverständigen, wobei die Verfahrensparteien dessen Ausführungen nicht entgegengetreten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.    Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist nach § 9 AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (was hier nicht zutrifft) – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. etwa VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).

3.2.2. Die Beschwerde wurde zwar fristwahrend erhoben und ist dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen. Denn die Vollmacht, auf die die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe ihre Vertretungsbefugnis stützt, wurde ihr von der vorläufigen Erwachsenenvertreterin während der Dauer ihrer Bestellung durch das Gericht erteilt.

Dabei geht (wie in diesem Zusammenhang festgehalten wird) das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Weitergeltung von vom gesetzlichen Vertreter erteilten Vollmachten nach Ende der gesetzlichen Vertretung (vgl. etwa VwGH 23.02.1995, 94/06/0185, wonach ein Bevollmächtigungsverhältnis, das durch die Mutter namens des Minderjährigen begründet wurde, durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht erloschen ist) davon aus, dass das Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe auch weiterhin aufrecht ist.

Es mangelt im gegenständlichen Fall jedoch an einer anderen Prozessvoraussetzung:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, fehlte es dem Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum an der prozessualen Handlungsfähigkeit, sodass die von ihm am 01.03.2018 der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe erteilte Vollmacht keine Bevollmächtigung derselben bewirken konnte.

Daher war die Zustellung der angefochtenen Erledigung an die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe nicht rechtswirksam, sodass der Beschwerde – mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung – an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt.

3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand Bescheiderlassung Bescheidqualität Handlungsfähigkeit Prozessfähigkeit psychiatrisches Sachverständigengutachten psychische Störung Tauglichkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Vollmacht Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2197184.1.00

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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