TE Bvwg Beschluss 2020/12/2 W250 2231630-4

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W250 2231630-4/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2020, W250 2231630-4/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2020, W250 2231630-4/5E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der revisionswerbenden Partei in Schubhaft vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

2. Mit Schriftsatz vom 01.12.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde folgendes angeführt:
„Gleichzeitig stellt der Revisionswerber den Antrag, an das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Revisionswerber verweist – um Wiederholung zu vermeiden – auf seine obigen Ausführungen zur (außerordentlichen) Revision und hält fest, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls in seinem Herkunftsland asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist und eine Abschiebung angesichts der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention nicht zulässig ist.

Darüber hinaus verweist der Revisionswerber auf die aktuelle Unmöglichkeit überhaupt in sein Herkunftsland zurückzukehren sowie auf die mangelnde effektive Bekämpfung der auf Covid-19 beruhenden Pandemie. Eine Vorhersehbarkeit einer Besserung der Situation ist nicht gegeben, sodass jedenfalls eine Unverhältnismäßigkeit der gegenständlich verhängten Schubhaft vorliegt.

Die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Rückführung des Revisionswerbers in sein Herkunftsland würde daher aus den oben genannten Gründen eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund internationaler oder innerstaatlicher Konflikte sowie aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie bedeuten.

Dazu kommt, dass der Revisionswerber auch über keinerlei Fluchtalternative verfügt, da sich sowohl die Bedrohungslage als auch die Pandemien im gesamten Staatsgebiet der Islamischen Republik Afghanistan erstreckt. Selbst bei geringer bedrohten Gebieten ist es dem Revisionswerber nicht möglich zu diesen zu gelangen.

Der Revisionswerber ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und befindet sich bereits seit 2013, sohin rund sieben Jahre im Bundesgebiet. Die Auswirkungen der Versagung der aufschiebenden Wirkung auf die Lebenssituation des Revisionswerbers würde wesentlich schwerer wiegen, als (allfällige) nachteilige Folgen von der Abstandnahme der Gewährung der aufschiebenden Wirkung; darüber hinaus ergibt sich, dass bei einer Interessenabwägung der eingebrachten Revision jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, da auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.“

3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2020, 19.10.2020 und 11.11.2020 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der revisionswerbenden Partei in Schubhaft vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Das gegenständliche Aufschiebungsbegehren fußt auf der Annahme, das angefochtene Erkenntnis bilde weiterhin einen Titel für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft. Das trifft jedoch nicht zu, weil mittlerweile im Hinblick auf die gebotene neuerliche amtswegig erfolgte Schubhaftprüfung weitere Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes – zuletzt das Erkenntnis vom 11.11.2020, W279 2231630-7/2E – ergangen sind, mit denen gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG abermals festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Entscheidungen stellen neue Schubhafttitel dar und machen die angefochtene Entscheidung vom 26.08.2020 insoweit gegenstandslos, was dem darauf bezogenen Aufschiebungsbegehren den Boden entzieht. Ihm kann daher kein Erfolg zukommen.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben (vgl. VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W250.2231630.4.01

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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