TE Bvwg Beschluss 2021/1/19 I406 2127891-1

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Entscheidungsdatum

19.01.2021

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I406 2127891-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzender Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und Emanuel STRAKA als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , als weitere Verfahrenspartei die XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.01.2016 und den Beschwerdevorentscheid vom 02.05.2016, ABB-Nr.: XXXX beschlossen:

A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kososvo stellte am 28.10.2015 beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als „Sonstige Schlüsselkraft“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Mit Bescheid vom 15.01.2016, XXXX , wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2016, XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

Gegen diese Vorentscheidung brachte die beschwerdeführende Partei am 09.05.2016 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 09.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2018, I406 2127891-1/4E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Mit Erkenntnis vom 20. März 2019, Ra 2018/09/0136-10 behob der Verwaltungsgerichtshof

das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

Mit Arbeitgebererklärung vom 19.020.2020 wurde der verfahrenseinleitende Antrag insofern abgeändert, als nunmehr eine Beschäftigung der beschwerdeführenden Partei bei einem Betrieb in Niederösterreich angestrebt wurde.

Mit Schreiben vom 22.12.2020 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt.

Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 22.12.2020 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I406.2127891.1.00

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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