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StVONorm
StVO 1960 §52 Z15Rechtssatz
Wenn ein Fahrzeuglenker im Falle eines Verstoßes gegen das Gebot des Geradeausfahrens (§ 52 Z 15 StVO 1960) links einbiegt und damit gegen das an der Einfahrtstelle geltende Verbot des Einfahrens (§ 52 Z 2 StVO 1960) verstößt, weil er im Falle des Linksabbiegens in Ermangelung einer anderen Möglichkeit zum Linksabbiegen gegen das Einfahrverbot verstoßen muss, dann ist die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 52 Z 2 StVO 1960 im Grunde des § 22 Abs 1 VStG 1950 rechtswidrig (Tatort hier: Wien 1., Rotenturmstraße Kreuzung Lichtensteg), da mit der Verurteilung wegen des einen Deliktes (Verstoß gegen das Geradeausfahrverbot) auch der Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes (Verbot der Einfahrt) abgegolten und sohin bezüglich der zweitgenannten Übertretung Konsumtion eingetreten ist.Wenn ein Fahrzeuglenker im Falle eines Verstoßes gegen das Gebot des Geradeausfahrens (Paragraph 52, Ziffer 15, StVO 1960) links einbiegt und damit gegen das an der Einfahrtstelle geltende Verbot des Einfahrens (Paragraph 52, Ziffer 2, StVO 1960) verstößt, weil er im Falle des Linksabbiegens in Ermangelung einer anderen Möglichkeit zum Linksabbiegen gegen das Einfahrverbot verstoßen muss, dann ist die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen Paragraph 52, Ziffer 2, StVO 1960 im Grunde des Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 rechtswidrig (Tatort hier: Wien 1., Rotenturmstraße Kreuzung Lichtensteg), da mit der Verurteilung wegen des einen Deliktes (Verstoß gegen das Geradeausfahrverbot) auch der Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes (Verbot der Einfahrt) abgegolten und sohin bezüglich der zweitgenannten Übertretung Konsumtion eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020204.X01Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021