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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der P E in W, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Mai 2017, Zl. RV/7104019/2016, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für September 2013 bis August 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 2/20/21/22), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 forderte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die im Zeitraum September 2013 bis August 2014 für das Kind der Revisionswerberin gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob.Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 forderte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die im Zeitraum September 2013 bis August 2014 für das Kind der Revisionswerberin gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988 zurück, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde gemäß Paragraph 279, BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung von erhöhter Kinderbeihilfe und Geltendmachung des Kinderabsetzbetrages bei Vorliegen der Voraussetzungen verletzt“.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. VwGH 17.6.2020, Ra 2019/16/0209, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , VwGH 17.6.2020, Ra 2019/16/0209, mwN).
6 Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.
7 Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 Abs. 1 FLAG ein Bescheid zu erlassen. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLAG ein Bescheid zu erlassen. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 17.6.2020, Ra 2019/16/0209, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 17.6.2020, Ra 2019/16/0209, mwN).
10 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 1 FLAG. Somit wurde die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihr bezeichneten Recht auf „Gewährung von erhöhter Kinderbeihilfe und Geltendmachung des Kinderabsetzbetrages“ verletzt (vgl. etwa VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090; 25.9.2018, Ra 2018/16/0144, jeweils mwN).Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLAG. Somit wurde die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihr bezeichneten Recht auf „Gewährung von erhöhter Kinderbeihilfe und Geltendmachung des Kinderabsetzbetrages“ verletzt vergleiche , etwa VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090; 25.9.2018, Ra 2018/16/0144, jeweils mwN).
11 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160020.L00Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021