TE Vwgh Beschluss 2020/12/23 Ra 2020/06/0305

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Veröffentlicht am 23.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des A S in D, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15. September 2020, LVwG-318-7/2020-R16, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Dornbirn; mitbeteiligte Partei: Zgesellschaft mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (in der Folge: LVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt D., mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Wohnanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG D. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (in der Folge: LVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt D., mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Wohnanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG D. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5        In den zur Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Gründen bringt der Revisionswerber vor, das LVwG entferne sich von bewiesenen Feststellungen bzw. gehe von einem Sachverhalt aus, „dem es zur Gänze an Beweismaterial fehlt“. So gehe das LVwG „beispielsweise“ davon aus, dass das Urgelände richtig ausgemessen worden sei und keinerlei Aufschüttungen vorgenommen worden seien. Laut näher bezeichneten „geotechnischen Bodenaufschlüssen“ stünden unter den Deckschichten näher beschriebene künstliche Anschüttungen; diese Beweisergebnisse habe das LVwG nicht berücksichtigt. Weiters habe das LVwG seine Begründungspflicht verletzt, divergierende Verfahrensergebnisse übergangen und damit „mehrfach gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen“. Schließlich sei auch die 14-tägige Vorbereitungsfrist für die mündliche Verhandlung nicht eingehalten worden.

6        Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

7        In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/0240, mwN). Dabei hat der Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. z.B. VwGH 12.6.2019, Ra 2017/06/0030). Bereits dieser Anforderung wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht.In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/0240, mwN). Dabei hat der Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , z.B. VwGH 12.6.2019, Ra 2017/06/0030). Bereits dieser Anforderung wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht.

8        Im Übrigen ist bei der Behauptung von Verfahrensmängeln, wie den vom Revisionswerber geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 6.12.2019, Ra 2017/06/0120, oder auch 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, jeweils mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision auch dieser Anforderung nicht. Dies gilt auch für das Vorbringen, die 14-tägige Vorbereitungsfrist für die mündliche Verhandlung sei nicht eingehalten worden (vgl. dazu etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105, oder auch 30.1.2014, 2012/05/0174); die für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten geltende Bestimmung des § 44 Abs. 6 VwGVG ist im Revisionsfall nicht anwendbar.Im Übrigen ist bei der Behauptung von Verfahrensmängeln, wie den vom Revisionswerber geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 6.12.2019, Ra 2017/06/0120, oder auch 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, jeweils mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision auch dieser Anforderung nicht. Dies gilt auch für das Vorbringen, die 14-tägige Vorbereitungsfrist für die mündliche Verhandlung sei nicht eingehalten worden vergleiche , dazu etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105, oder auch 30.1.2014, 2012/05/0174); die für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten geltende Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG ist im Revisionsfall nicht anwendbar.

9        Soweit in den Zulässigkeitsgründen schließlich vorgebracht wird, das LVwG habe bei der Berechnung des Urgeländes näher beschriebene künstliche Aufschüttungen nicht berücksichtigt, ist dem zu entgegnen, dass dies nicht zutrifft. Vielmehr hat sich das LVwG im angefochtenen Erkenntnis mit diesem Vorbringen (S. 20, 21) auseinandergesetzt und ist mit näherer Begründung und auf der Grundlage eines auf dem Vermessungsplan eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers beruhenden hochbautechnischen Amtssachverständigengutachtens und nach Einsichtnahme in den digitalen „Vorarlberg Atlas“ zu dem Ergebnis gekommen, dass das Urgelände richtig ermittelt und dargestellt worden sei und daher die Abstandsflächen und Mindestabstände gegenüber der Liegenschaft des Revisionswerbers eingehalten werden. Dieser Beurteilung tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision mit der Wiederholung des Hinweises auf vom VwG in seiner Begründung ohnehin berücksichtigte Umstände nicht substantiell entgegen.Soweit in den Zulässigkeitsgründen schließlich vorgebracht wird, das LVwG habe bei der Berechnung des Urgeländes näher beschriebene künstliche Aufschüttungen nicht berücksichtigt, ist dem zu entgegnen, dass dies nicht zutrifft. Vielmehr hat sich das LVwG im angefochtenen Erkenntnis mit diesem Vorbringen Sitzung 20, , 21) auseinandergesetzt und ist mit näherer Begründung und auf der Grundlage eines auf dem Vermessungsplan eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers beruhenden hochbautechnischen Amtssachverständigengutachtens und nach Einsichtnahme in den digitalen „Vorarlberg Atlas“ zu dem Ergebnis gekommen, dass das Urgelände richtig ermittelt und dargestellt worden sei und daher die Abstandsflächen und Mindestabstände gegenüber der Liegenschaft des Revisionswerbers eingehalten werden. Dieser Beurteilung tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision mit der Wiederholung des Hinweises auf vom VwG in seiner Begründung ohnehin berücksichtigte Umstände nicht substantiell entgegen.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060305.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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