RS Pvak 2020/5/4 A42-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

weiter Entscheidungsspielraum; rechtswidrige Entscheidungen von PVO

Rechtssatz

Eine Stellungnahme der PV kann aufgrund des weiten Entscheidungsspielraums der PVO das PVG nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen, also willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A42.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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