RS Lvwg 2020/12/21 VGW-152/022/11515/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

StbG 1985 §11a Abs6 Z2
StBG §10a Abs1 Z1
IntG §10 Abs2 Z8

Rechtssatz

Der persönliche Umgang mit österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern stellt keinen Beitrag dar, der für eine Beurteilung der nachhaltigen persönlichen Integration iSv § 11a Abs. 6 Z 2 StbG relevant ist. Wie sich nämlich aus der Aufzählung in dieser Bestimmung ergibt, ist der Nachweis durch Tätigkeiten zu erbringen, die weit über die normale soziale Interaktion mit Freunden und Nachbarn im Privatleben hinausgehen und dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen.

Schlagworte

Verleihungsvoraussetzungen; nachhaltige persönliche Integration; Allgemeinwohl; integrationsrelevanter Mehrwert; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; Integrationsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.11515.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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