TE Vwgh Beschluss 2020/12/30 Ra 2020/22/0189

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Veröffentlicht am 30.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs7
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A D, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2020, I408 2231631-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und anderer Aussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde in mehreren Punkten als unbegründet ab, in einem Punkt gab es der Beschwerde mit einer Maßgabe statt. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber im Wege seines damaligen Rechtsvertreters zugestellt. Der Revisionswerber stellte daraufhin innerhalb der Revisionsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2020 abgewiesen, die Entscheidung wurde dem Revisionswerber am 21. September 2020 zugestellt.

1.2. In der Folge brachte der Revisionswerber ohne anwaltliche Vertretung am 28. Oktober 2020 die hier gegenständliche außerordentliche Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Oktober 2020, abgefertigt am 4. November 2020, im Hinblick auf § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo die Sendung am selben Tag einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht legte nach Veranlassung der notwendigen Zustellungen die Revision unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

2. Die Revision ist als verspätet zurückzuweisen:

2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 leg. cit. beginnt die Frist in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen. Hat die Partei - wie vorliegend - innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt und wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist (erst) mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (vgl. VwGH 21.3.2016, Ra 2015/08/0180).

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (stRsp; vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/22/0079; 4.4.2016, Ra 2015/08/0183).

§ 34 Abs. 1 VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf § 30a Abs. 1 und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.

2.2. Vorliegend endete die sechswöchige Revisionsfrist am 2. November 2020, einem Montag. Die Revision wurde zwar am 28. Oktober 2020 und damit vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dieser war jedoch für die weitere Behandlung nicht zuständig. Das Rechtsmittel war daher an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei die Abfertigung beim Verwaltungsgerichtshof am 4. November 2020 und das Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag bereits nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgten.

3. Demnach wurde aber die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war daher vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4. Auf den Umstand, dass der Revisionswerber - wiederholten Belehrungen zum Trotz - die Revision nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abfassen und einbringen ließ, braucht nicht (mehr) eingegangen zu werden.

Wien, am 30. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220189.L00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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