RS Pvak 2020/1/3 A34-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita

Schlagworte

Besetzungsverfahren; Grundsätze der Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; weiter Ermessensspielraum

Rechtssatz

Mit diesen Entscheidungen hat der DA seinen ihm vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraum daher nicht überschritten. Auch wurden vom DA bei seinen Entscheidungen keine Grundsätze vertreten, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN). Die Entscheidungen des DA für B und C erfolgten somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A34.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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