RS Pvak 2020/1/3 A34-PVAB/19

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Veröffentlicht am 03.01.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita

Schlagworte

Besetzungsverfahren; Grundsätze der Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; weiter Ermessensspielraum; Zuständigkeit zur inhaltlichen Überprüfung von PVO-Entscheidungen nur bei Willkür

Rechtssatz

Seine Entscheidungen, sich für B bzw. C und nicht für den Antragsteller auszusprechen, fasste der DA nach eingehender inhaltlicher Diskussion und nach sachlichen, objektiv nachvollziehbaren Kriterien (beispielsweise, weil B aus Sicht des DA mehr Engagement zeige und aufgrund seiner Wesensart und besonnenen, ausgeglichenen Art besser für das Team des Traktkommandos geeignet scheine, sowie dass C bereits seit mehreren Jahren Stellvertreterin des Leiters der B-Küche gewesen wäre, mit deren Tätigkeit dieser bisher äußerst zufrieden gewesen sei, auch habe sie dabei unter Beweis gestellt, kochen zu können, auch wenn sie keine gelernte Köchin sei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A34.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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