RS Pvak 2020/1/3 A34-PVAB/19

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Veröffentlicht am 03.01.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita

Schlagworte

Besetzungsverfahren; Grundsätze der Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; weiter Ermessensspielraum

Rechtssatz

Eine Stellungnahme der PV kann aufgrund des weiten Entscheidungsspielraums der PVO das PVG nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen, also willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A34.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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