TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/12 95/09/0329

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des W in P, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Oktober 1995, Zl. UVS-07/ /37/00197/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 17. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der P-Ges.m.b.H. nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991, die zur Ausübung des Gewerbes

"Zimmer- und Gebäudereiniger"

im Standort Wien 1, H-Straße 3, berechtigt ist, zu verantworten, daß diese Gesellschaft

- entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der derzeit geltenden Fassung, wonach ein Arbeitgeber, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt wurde oder wenn für den Ausländer eine, für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a) erteilt oder dem Ausländer ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde -

am 26. November 1993 in Wien 12, S-Gasse, Kaufhaus P, Abteilung A, folgende ausländische Arbeitskräfte, für welche weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist und die auch keine, für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen, beschäftigt hat:

SR, jug. Staatsangehörigkeit, als Reinigungskraft

Sie haben dadurch, eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 i. V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der derzeit geltenden Fassung begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 10.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Schlußsatz leg. cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

11.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, daß die bisherigen Ermittlungsergebnisse in keiner Weise geeignet seien, das Tatbild der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beweisen; insbesondere sei nicht erwiesen, daß die genannte Reinigungskraft im Auftrag des Beschwerdeführers tätig gewesen sei. Auch sei Tatort und Tatzeit nicht richtig bezeichnet.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Oktober 1995 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu welcher weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter trotz ausgewiesener Ladung ohne Entschuldigung erschienen sind, über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:

"Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm zu lauten hat:

"§ 28 Abs 1 Z 1 erster Strafsatz leg.cit."

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 2000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen."

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der mündlichen Verhandlung aus, daß sich die für die Bestrafung des Beschwerdeführers maßgebliche Sachverhaltsfeststellung auf die Aktenlage des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes sowie auf die übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen glaubwürdigen Zeugen, eines Erhebungsorgans des Landesarbeitsamtes Wien, der Filialleiterin der Abteilung A im genannten Kaufhaus P sowie der im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannte Ausländerin gründeten. Der genannten Ausländerin sei von dem Unternehmen des Beschwerdeführers ein konkreter Arbeitsplatz - wenn auch aufgrund ihrer persönlichen Zeitvorgaben - zugewiesen worden; die Entlohnung habe sie aufgrund der von A bestätigten persönlich abgeleisteten Arbeitsstunden erhalten.

Urlaubsanträge hätte sie mit dem Chef des Unternehmens des Beschwerdeführers abzusprechen gehabt. Die genannte Ausländerin sei daher in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des AuslBG zum Unternehmen des Beschwerdeführers gestanden.

Der Beschwerdeführer habe von der Notwendigkeit der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung gewußt, was daraus hervorgehe, daß sein Unternehmen einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die genannte Ausländerin gestellt habe, welcher jedoch abgelehnt worden sei.

Der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz entspreche den Erfordernissen des § 44a VStG. Bezüglich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, daß das Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer diene; die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte führe weiters auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zu einer Wettbewerbsverzerrung. Wenn auch dem Beschwerdeführer die Beschäftigung einer Ausländerin entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG auch nur an einem Tag vorgeworfen werde, so sei doch im Beweisverfahren hervorgekommen, daß diese Beschäftigung ohne erforderliche Bewilligung bereits längere Zeit angedauert habe. Daher könne der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht als gering angenommen werden. Über den Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 1992 eine - nicht einschlägige - Vorstrafe verhängt worden. Er habe an der Feststellung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht mitgewirkt; diese hätten daher geschätzt werden müssen, wobei aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und seines Lebensalters seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als überdurchschnittlich bewertet worden seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988.

Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind nach § 2 Abs. 3 AuslBG

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des AÜG. Gemäß § 3 Abs. 3 AÜG ist Beschäftiger derjenige, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil sein Unternehmen für die im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannte Ausländerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt habe und im Rahmen dieses Verfahrens dem Unternehmen des Beschwerdeführers für diese Ausländerin eine Bescheinigung gemäß § 20b AuslBG (daß die Ausländerin gemäß § 20b Abs. 1 bis zur Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorläufig beschäftigt werden darf) erteilt worden sei. Daraus folge, daß die genannte Ausländerin am 26. November 1993 rechtmäßig beschäftigt hätte werden dürfen, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag überzeugt gewesen sei, daß die Bescheinigung gemäß § 20b AuslBG weiter wirksam gewesen sei.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde jedoch deswegen nicht zum Erfolg, weil das Unternehmen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage zwar am 23. Oktober 1992 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die genannte Ausländerin gestellt hatte, dem mit Bescheid des Arbeitsamtes Persönliche Dienste-Gastgewerbe vom 19. November 1992 keine Folge gegeben worden war. Die dagegen gerichtete Berufung des Unternehmens des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 22. Februar 1993, zugestellt am 24. Februar 1993, abgewiesen. Gemäß § 20b Abs. 1 letzter Satz endet die in der genannten Gesetzesstelle eingeräumte vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme jedoch mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt. Daraus ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Beschäftigung der genannten Ausländerin am 26. November 1993 jedenfalls nicht mehr auf § 20b Abs. 1 AuslBG berufen kann.

Für weiters rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen, weil die genannte Ausländerin am 26. November 1993 zu seinem Unternehmen in keinem Dienstverhältnis und auch in keinem dienstnehmerähnlichen Verhältnis gestanden sei. Es liege diesbezüglich "kein Beweismittelergebnis vor".

Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Aus den oben wiedergegebenen, übereinstimmenden und unwidersprochenen Angaben der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen durfte die belangte Behörde vielmehr mängelfrei den im angefochtenen Bescheid getroffenen Schluß ziehen, daß die genannte Ausländerin vom Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt worden ist.

Der Beschwerdeführer hält den Spruch des angefochtenen Bescheides insoferne für rechtswidrig, als daraus nicht hervorgehe, zu welcher Uhrzeit die genannte Ausländerin beschäftigt worden sei.

Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt; die Angabe der Uhrzeit ist bei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vielmehr nicht erforderlich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0301).

Auch soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, er sei bestraft worden, obwohl das ihm zur Last gelegte Verhalten innerhalb der Verjährungsfrist nicht mit sämtlichen Tatbildmerkmalen angelastet worden sei, ist er darauf hinzuweisen, daß er durch den Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom 11. Februar 1994 aufgefordert wurde, sich wegen des ihm zur Last gelegten Verhaltens zu rechtfertigen; in diesem, dem Beschwerdeführer am 14. Februar 1994 zugestellten Schreiben ist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten mit denselben Worten umschrieben wie im angefochtenen Bescheid. Auch dieser Beschwerdevorwurf ist daher nicht berechtigt.

Gegen die Höhe der verhängten Strafe bringt der Beschwerdeführer nichts vor; auch der Verwaltungsgerichtshof kann die Bemessung der Strafe im Lichte des § 19 VStG nicht rechtswidrig finden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090329.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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