TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/11 LVwG-2020/35/2745-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.01.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG §25
EpidemieG §40 litc
Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesunheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBI. II Nr. 87/2020 §2 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, *** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.12.2020, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz 1950

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 7.12.2020, ***:

Mit Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 19.5.2020 wurde die Bezirkshauptmannschaft Y über den Verdacht einer von Herrn AA begangenen Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 informiert.

Aufgrund dieser Anzeige wurde Herrn AA von der belangten Behörde mittels Strafverfügung vom 28.5.2020, ***, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 25 iVm § 40 lit c Epidemiegesetz 1950 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 verhängt.

Mit Email vom 29.5.2020 erhob Herr A einen näher begründeten Einspruch gegen die genannte Strafverfügung, woraufhin ihm mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt wurde:

„Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, *** Z, Adresse 1, hat sich am 17.05.2020 im Zuge seiner Einreise nach Österreich (Rückkehr aus X mit Flug von W über V nach U und anschließend mit dem Zug nach T) mit seiner eigenhändigen Unterschrift verpflichtet, eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Diese Heimquarantäne begann am 17.05.2020 und endete am 31.05.2020. Es wurde auch kein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt, welcher negativ sein müsste, um die Heimquarantäne vorzeitig zu beenden und der Behörde vorgelegt.

Bei einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion Z am 18.05.2020 um 15.44 Uhr an der Wohnadresse des Beschuldigten in *** Z, Adresse 1, wurde festgestellt, dass der Beschuldigte nicht anwesend war und dadurch die oben angeführte Heimquarantäne nicht eingehalten hat.

Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 37/2018, iVm der Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idF BGBl. II Nr. 195/2020, iVm § 40 lit. c) Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 98/2001, begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 40 lit. c) Epidemiegesetz 1950 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tagen) verhängt.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht für die Behörde ohne Zweifel fest, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen hat. Die Rechtfertigung des Beschuldigten wird insgesamt als reine Schutzbehauptung gewertet. Der Beschuldigte hat sich durch eigenhändige Unterschrift am 17.05.2020 bei seiner Rückkehr aus X zur 14-tägigen Selbstquarantäne verpflichtet. Diese Erklärung liegt der Behörde auch vor. Der Beschuldigte hat diese Quarantäne nachweislich am 18.05.2020 nicht eingehalten, da er bei der Kontrolle durch die Polizeiinspektion Z nicht zu Hause angetroffen werden konnte. Zu seinen Angaben, dass er dringend Medikamente benötigt habe, muss angeführt werden, dass zu diesem Zeitpunkt Rezepte telefonisch bei den Ärzten beantragt werden konnten und diese dann direkt an die Apotheken weitergeleitet wurden. Eine Vorsprache bei den Ärzten war somit nicht nötig. Für den Fall, dass ein Patient seine Medikamente nicht selbst abholen konnte, haben Apotheken Medikamente an die Patienten zugestellt. Außerdem haben verschiedene Hilfsorganisationen als auch Gemeinden Dienste für diverse Hilfeleistungen angeboten. Diese Hilfsleistungen wurden auch immer wieder in den Medien verlautbart. Wie der Beschuldigte angab, hat er schlussendlich auch bei der Gemeinde Z – auf telefonisches Anraten der Behörde hin - Hilfe gefunden. Der Beschuldigte hätte sich bereits im Vorfeld an die Gemeinde oder an die Behörde wenden können, um nachzufragen, welche Möglichkeiten er habe an seine Medikamente zu kommen. Dies hat er aber unterlassen und auch gegenüber BB angegeben, dass er ‚eh nichts habe‘. Dieses Verhalten des Beschuldigten zeigt eine gewisse Sorglosigkeit (wenn nicht sogar Rücksichtslosigkeit) bei der Einhaltung von Vorschriften zur Bekämpfung der SARS-2-Covid 19-Pandemie. Beim Grad des Verschuldens muss daher auch von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen werden.“

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden keine Angaben gemacht, weshalb von einem zumindest ausreichenden Einkommen ausgegangen wird. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch die ggstdl. Übertretung ist der durch die Strafdrohung beabsichtige Schutzzweck, nämlich die bestmöglichste Verhinderung der Ausbreitung des Covid-19-Virus, missachtet und somit auch die Sicherheit und Gesundheit der gesamten Bevölkerung besonders gefährdet worden. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe erscheint daher die Verhängung der angeführten Geldstrafe aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschuldigten in Zukunft von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten und erscheint auf alle Fälle als schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe bzw. eine Ermahnung kam aus den angeführten Gründen keinesfalls in Betracht.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A am 10.12.2020 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr A Beschwerde, welche am 10.12.2020 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt:

„da ich ihnen im schreiben vom 29.05.2020 die Sachlage erklert habe und sie mich nicht verstehen oder mich nicht verstehrn wollen lege ich ihnen den Sachverhalt noch ein mal klar. meine einreise am 28.05.2020 abends in meine 28 quadrat wohnung als eizelstehender mann und selbst versorger bin und keinen habe der mich versorgt bin ich ja gezwungen mich allen zuversorgen. beim BB wollte ich nur ein rezept für meine medikamente und wurde über die Sprechanlage abgewiesen. die erklärung wie ich zu meinen medikamenten komme war für mich nicht verständlich wie auch ich war 7 monate nicht in europa und mit den geflogenheiten nicht vertraut. aber ohne medikamente und lebensmittel kann ich keine 14 tägige quarantäne machen, daher habe ich mich im krankenhaus Y versucht an meine medikamente zu kommen auch hier abweisung. ein ordner hat mich zur test Station verwiesen wo ich auch war und da wurde ich nicht kontroliert sondern massiv mit androhund von endfernung mit polizei gedroht, ich habe die welt nicht mehr verstanden. gut einige lebensmittel hatte ich und habe dann über all telefoniert was sie aus dem schreiben vom 29.05.2020 wissen. ich kann hier zu nur sagen ein total kommpletes versagen der behörden wenn man als einzelstehende person so im stich gelassen wirt und von einem zum anderen verwiesen weil keiner ist zu stendig ader mit strafe belegen für einen der ohne medikamente und lebensmittel in quarantäne bleiben soll das geht schnell. hätte ich meine medikamente bekommen wäre ich auch und bin auch in quarantäne gegangen nach den mann mir geholfen hatte, DANK an diese personen.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Die Beschwerde ist auch zulässig. Eine Beschwerde hat gemäß § 9 Abs 1 VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer bei seinem Email vom 10.12.2020 lediglich von einer „Andwort auf Das Schreiben vom 07.12.2020 Straferkenntnis“ und nicht von einer „Beschwerde“ spricht. Aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung lässt sich betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285).

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (§§ 25 und 40) lauten wie folgt:

„Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.

§ 25. Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.

„Sonstige Übertretungen.

§ 40. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“

Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche, aufgrund des § 25 Epidemiegesetz 1950 erlassene und im gegenständlichen Tatzeitpunkt geltende Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten lautete auszugsweise wie folgt:

„§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg zu treffen sind.

(2) Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.

§ 1a. (1) Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.

§ 2. (1) Abweichend von § 1 ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.

(2) (…)

§ 3a. (1) Abweichend von §§ 1 und 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

(2) Weiters ist abweichend von §§ 1 und 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in einem in § 1 genannten Staat zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

§ 4. (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, zumal einerseits unbestritten feststeht, dass der Beschwerdeführer am 17.5.2020 von R mit dem Zug nach Österreich einreiste, und andererseits im Hinblick auf die verfahrensleinleitende Anzeige der Polizeiinspektion Z außer Zweifel steht, dass der Beschwerdeführer am 18.5.2020 um 15.44 Uhr nicht an seiner Wohnadresse anwesend war. Vom Beschwerdeführer wird auch gar nicht bestritten, dass er seine Wohnung im maßgeblichen Zeitraum verlassen hat. So führt dieser in seiner Beschwerde bzw in seinem Einspruch vom 29.5.2020 aus, sowohl bei BB als auch im Krankenhaus Y und in Stans gewesen zu sein. Somit hat der Beschwerdeführer aber gegen die nach dem § 2 Abs 1 der oben genannten Verordnung geltende Verpflichtung zur Einhaltung einer 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verstoßen, da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise von R nach Österreich ein ärztliches Zeugnis über seinen Gesundheitszustand im Sinn des § 1a Abs 1 der oben genannten Verordnung mit sich geführt hätte, oder dass andere in der Verordnung genannte Gründe vorgelegen wären, die von der Verpflichtung zur Einhaltung der 14-tägigen Heimquarantäne entbunden hätten.

Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Das Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht aufgezeigt hat, rechtfertigte der Wunsch des Beschwerdeführers, Medikamente zu besorgen, nicht das Verlassen des Wohnortes und die Nichteinhaltung der 14-tägigen Heimquarantäne, zumal es die von der belangten Behörde aufgezeigten - und vom Beschwerdeführer laut eigenen Angaben letztlich auch in Anspruch genommenen - anderen Möglichkeiten gab, an die erforderlichen Medikamente zu kommen.

Sofern das Beschwerdevorbringen dahingehend interpretiert wird, dass der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt zu Unrecht - glaubte, zum Zweck, Medikamente zu besorgen, seinen Wohnort verlassen zu dürfen, ist klarzustellen, dass eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften den Beschwerdeführer im Sinn des § 5 Abs 2 VStG nur dann entschuldigen würde, wenn die Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft aber nicht zu, da im Verwaltungsstrafverfahren eine Erkundungspflicht im Sinn des § 9 Abs 2 StGB gilt. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich etwa jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Eine solche Erkundigungspflicht ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise nach Österreich mit seiner Unterschrift ausdrücklich dazu verpflichtete, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten, und es insofern nicht als unverschuldet gelten kann, wenn er ohne nähere Erkundigungen davon ausging, dass er entgegen dieser Heimquarantäne seinen Wohnort verlassen darf.

Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt hat, ist also nicht zu beanstanden und hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, ist nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vom Beschwerdeführer wurde hierzu kein Vorbringen erstattet. Es sind aber auch für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe unangemessen hoch sein könnte.

Das Epidemiegesetz 1950 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 1.450,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 150,00, sohin im Ausmaß von nur ca. 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nur gering ist.

Dies umso mehr, als von der belangten Behörde zu Recht aufgezeigt wurde, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erheblich ist, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Ausbreitung des Covid-19-Virus nicht ausreichend verhindert und damit die Sicherheit und Gesundheit der gesamten Bevölkerung gefährdet hat.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Angaben gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafbemessungskriterien fehlen also jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe zu hoch bemessen worden wäre. Diese Strafe erweist sich vielmehr als schuld- und tatangemessen und kommt der vorliegenden Beschwerde somit auch im Hinblick auf die Strafhöhe keine Berechtigung zu.

Insgesamt war die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens aber von zehn Euro, zu leisten ist.

3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

„1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“

Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt wurde, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen rechtlichen Regelungen gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Schlagworte

Verkehrsbeschränkungen gegenüber Ausland;
Einreise nach Österreich;
Heimquarantäne;
SARS-CoV-2;
Medikamente;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.35.2745.1

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten