Entscheidungsdatum
15.12.2020Norm
§19 Abs7 UVP-GText
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Fischer über die Beschwerden der 1. B – Landesgruppe Oberösterreich, vertreten durch Landesleiter-Stv. Mag. H P, Z-straße X, X E, und des 2. Kons. W C, K X, X B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 29.09.2020, GZ: BHBRJagd-2020-259410/10-WFG, betreffend den Zwangsabschuss von Graureihern nach dem Oö. Jagdgesetz den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.09.2020, GZ: BHBRJagd-2020-259410/10-WFG, wurde der Abschuss von Graureihern im Bereich näher bezeichneter Fischwässer gemäß § 49 Abs. 2 und Abs. 3 Oö. Jagdgesetz angeordnet.
I.2. Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 erhoben ausdrücklich „B – Landesgruppe Oberösterreich“, vertreten durch den Landesleiter-Stellvertreter Mag. P, und der „N Oberösterreich“, vertreten durch Kons. C, rechtzeitig Beschwerde und begehrten, dass der Zwangsabschuss zurückgenommen werden sollte.
I.3. Mit Schreiben vom 29.10.2020 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde nicht erlassen.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, in die Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G auf der Webseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Stand: 07.12.2020), in den Aktenvermerk vom 30.11.2020 über das Telefonat mit Herrn C und in die mit E-Mail vom 04.12.2020 von B Österreich übermittelte Vollmacht für Mag. P.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da eine solche von keiner der Parteien beantragt wurde und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Abschuss von Graureihern im Bereich näher bezeichneter Fischwässer gemäß § 49 Abs. 2 und Abs. 3 Oö. Jagdgesetz angeordnet.
In den gegen diesen Bescheid am 27.10.2020 erhobenen Beschwerden sind als Beschwerdeführer ausdrücklich „B – Landesgruppe Oberösterreich“, vertreten durch den Landesleiter-Stellvertreter Mag. P, und der „N Oberösterreich“, vertreten durch Herrn C, ausgewiesen.
Auf der Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G scheinen ua. „B Österreich“ (Anerkennungsbescheid BMLFUW-UW.1.4.2/0020-V/1/2007 vom 14.06.2007; Überprüfungsbescheid BMNT-UW.1.4.2/0215-I/1/2019 vom 20.12.2019) und der „N Oberösterreich“ (Anerkennungsbescheid BMLFUW-UW.1.4.2/0121-V/1/2008 vom 18.12.2008; Überprüfungsbescheid BMNT-UW.1.4.2/0177-I/1/2019 vom 22.11.2019) auf.
Mit Schreiben vom 01.12.2020 wurde Mag. P aufgefordert, zu konkretisieren, woraus die Beschwerdelegitimation von „B – Landesgruppe Oberösterreich“ abgeleitet werde und ob bzw. inwieweit er zur Vertretung befugt sei. „B Österreich“ übermittelte darauf eine Vollmacht vom 04.12.2020, mit der Mag. P ausschließlich die Vertretungsbefugnis für die öffentliche mündliche Verhandlung am 10.12.2020 eingeräumt wurde.
Herrn C gab am 30.11.2020 telefonisch bekannt, dass er im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde keine Vertretungsbefugnis für den „N Oberösterreich“ hatte.
Mag. P ist Landesleiter-Stellvertreter von „B – Landesgruppe Oberösterreich“, Herr C ist Obmann des Vereins „N Oberösterreich“.
Weder „B – Landesgruppe Oberösterreich“ noch „N Oberösterreich“ scheinen in der Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G auf.
II.3. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.
Dass Mag. P ausschließlich eine ab 04.12.2020 wirkende Vollmacht für die Vertretung von „B Österreich“ im Rahmen der (zwischenzeitlich wieder abberaumten) öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 eingeräumt wurde, ergibt sich aus der von „B Österreich“ am 04.12.2020 übermittelten und mit 04.12.2020 datierten Vollmacht. Eine bereits bestehende Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde für „B Österreich“ wird weder behauptet noch wurde im Zuge der Beschwerdeerhebung auf eine solche Bezug genommen.
Dass Herr C im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Vertretungsbefugnis für den „N Oberösterreich“ besaß, ergibt sich aus dessen eigener Aussage in einem Telefonat vom 30.11.2020 und dem darüber angefertigten Aktenvermerk.
III. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 49 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 91a Abs. 1 und Abs. 3 Oö. Jagdgesetz idF LGBl. Nr. 41/2020 lauten:
§ 49
Abschußsperre; Zwangsabschuß
[…]
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart im bestimmten Umfange vermindert, wenn einer der im § 48 Abs. 3 lit. a bis c genannten Gründe vorliegt (Zwangsabschuß). (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)
(3) Der Zwangsabschuss gemäß Abs. 2 darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)
§ 91a
Zugang von berechtigten Umweltorganisationen zu den Gerichten
(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
[…]
(3) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß § 48 Abs. 5 und 7 sowie § 49 Abs. 3 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie umsetzen.
§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 AVG idF BGBl. I Nr. 58/2018 lauten:
Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
III.2. Rechtliche Beurteilung:
III.2.1. Allgemeines:
Im gegenständlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde der Zwangabschuss von Graureihern gemäß § 49 Abs. 2 iVm Abs. 3 Oö. Jagdgesetz angeordnet. Gemäß § 91a Abs. 3 leg.cit. haben berechtigte Umweltorganisationen das Recht, ua. gegen Bescheide gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Als berechtigte Umweltorganisationen gelten nach § 91a Abs. 1 leg.cit. ua. Vereine, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
In der auf der Webseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abrufbaren Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G finden sich (Stand: 07.12.2020) ua. „B Österreich“ und der „N Oberösterreich“. Nicht auf der Liste scheinen jedoch „B – Landesgruppe Oberösterreich“ und der Verein „N Oberösterreich“ auf.
III.2.2. Zur Beschwerde von „B – Landesgruppe Oberösterreich“:
Im Beschwerdeschriftsatz scheint als Beschwerdeführer ausdrücklich „B – Landesgruppe Oberösterreich“ auf; diese ist jedoch keine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation, weshalb ihr auch eine Beschwerdelegitimation nach § 91a Abs. 1 iVm Abs. 3 Oö. Jagdgesetz nicht zukommt.
Beschwerdelegitimiert wäre ausschließlich „B Österreich“, da diese eine anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G ist (Anerkennungsbescheid BMLFUW-UW.1.4.2/0020-V/1/2007 vom 14.6.2007; Überprüfungsbescheid BMNT-UW.1.4.2/0215-I/1/2019 vom 20.12.2019). „B Österreich“ tritt allerdings nicht als Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf. Es ist auch davon auszugehen, dass „B-Landesgruppe Oberösterreich“ nicht von der Beschwerdelegitimation von „B Österreich“ umfasst ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass etwa die „Landesgruppe Kärnten“ von „B Österreich“ erst kürzlich zusätzlich zu „B Österreich“ gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G bescheidmäßig anerkannt wurde (Anerkennungsbescheid 2020-0.790.317 vom 3.12.2020), was nicht notwendig wäre, wenn die Landesgruppen von der Beschwerdelegitimation von „B Österreich“ ohnehin miteingeschlossen wären. Zum anderen wurde eine eigene Beschwerdelegitimation der „Landesgruppe Oberösterreich“ auch nicht behauptet, sondern vielmehr mittels Vollmacht vom 04.12.2020 eine Vertretungsbefugnis von Mag. P für „B Österreich“ ab 04.12.2020 eingeräumt.
Zudem liegt gegenständlich auch keine wirksame Beschwerde von „B Österreich“ vor. „B Österreich“ wäre zwar – wie dargestellt – grundsätzlich zu einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid legitimiert. Allerdings scheint erstens in der Beschwerde ausdrücklich „B – Landesgruppe Oberösterreich“ als Beschwerdeführer auf und hatte Mag. P zweitens gar keine Vertretungsbefugnis, um für „B Österreich“ eine wirksame Beschwerde zu erheben.
Juristische Personen handeln grundsätzlich durch die nach ihren Organisationsvorschriften zuständigen Organe als ihre Vertreter (vgl. Aicher in Rummel3 ABGB § 26 Rz 25). Im vorliegenden Fall eines Vereins wäre dies der Obmann bzw. konkret der Präsident. Der Bf ist weder Obmann noch Präsident des Vereins „B Österreich“, sondern vielmehr und ausschließlich Landesleiter-Stellvertreter von „B – Landesgruppe Oberösterreich“. Eine Vertretungsbefugnis könnte sich zudem aus einer wirksamen Vollmacht ergeben. Die am 04.12.2020 übermittelte und mit 04.12.2020 datierte Vollmacht reicht jedoch dafür nicht aus, da diese einerseits nur auf die Vertretung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung lautet und andererseits jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27.10.2020 noch nicht bestanden hat. Zudem bleibt zu bedenken, dass eine ursprünglich vollmachtslos vorgenommene fristgebundene Verfahrenshandlung – hier die Beschwerde durch Mag. P – durch eine nachträglich und außerhalb der Frist erfolgte Vollmachtserteilung nicht saniert werden kann (vgl. VwGH 23.06.2003, 2003/17/0096).
Mangels Beschwerdelegitimation von „B – Landesgruppe Oberösterreich“ bzw. mangels Bevollmächtigung von Mag. P durch „B Österreich“ (und dem Umstand, dass „B Österreich“ gar nicht als Beschwerdeführer aufgetreten ist) war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
III.2.3. Zur Beschwerde des „N Oberösterreich“:
Im Hinblick auf den „N Oberösterreich“, der ebenfalls als Beschwerdeführer ausdrücklich im Beschwerdeschriftsatz auftritt, ist auszuführen, dass dieser grundsätzlich beschwerdelegitimiert wäre, da dieser eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation ist (Anerkennungsbescheid BMLFUW-UW.1.4.2/0121-V/1/2008 vom 18.12.2008; Überprüfungsbescheid BMNT-UW.1.4.2/0177-I/1/2019 vom 22.11.2019).
Herr C war allerdings im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vertretungsbefugt, um für den „N Oberösterreich“ eine wirksame Beschwerde zu erheben, was sich aus dessen Aussage in einem Telefonat und den diesbezüglichen Aktenvermerk vom 30.11.2020 ergibt (siehe dazu auch bereits die Ausführungen zur Bevollmächtigung oben).
Einem Verbesserungsverfahren konnte dieser Umstand nicht zugeführt werden, da das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Zudem ist im Hinblick auf die Nachreichung einer Vollmacht außerhalb der Beschwerdefrist auf die bereits oben zitierte Judikatur des VwGH zu verweisen.
Herr C wäre zwar als Obmann des Vereins „N Oberösterreich“ zu dessen Vertretung befugt, allerdings ist „N Oberösterreich“ ausdrücklich nicht als Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgetreten; der Verein „N Oberösterreich“ wäre auch mangels bescheidmäßiger Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G keine beschwerdelegitimierte Umweltorganisation im Sinne des § 91a Abs. 1 iVm Abs. 3 Oö. Jagdgesetz.
Die von Herrn C als nicht bevollmächtigtem Vertreter des „N Oberösterreich“ stammende Beschwerde ist daher ihm selbst zuzurechnen. Mangels Parteistellung im Verfahren bzw. sonstiger einfachgesetzlich vorgesehener Beschwerdelegitimation war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ggst. Entscheidung fußt auf der einheitlichen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des VwGH und ist zudem nicht verallgemeinerungsfähig, weil sie den Inhalt eines individuellen Vertretungsverhältnisses beurteilt.
Schlagworte
Zurückweisung; Beschwerdelegitimation; Umweltorganisation anerkannte; Vollmacht; VertretungsbefugnisAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.551898.12.Fi.FK...551899.2Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021