TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/12 96/09/0125

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs7;
AuslBG BundeshöchstzahlV 1996 (763/1995);
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/09/0101 E 9. September 1997 96/09/0111 E 12. Juni 1997 96/09/0124 E 1. Juli 1998 96/09/0219 E 17. Juli 1997 96/09/0238 E 12. Juni 1997 96/09/0295 E 17. Juli 1997 96/09/0300 E 12. Juni 1997 96/09/0305 E 12. Juni 1997 96/09/0349 E 26. Juni 1997 96/09/0353 E 26. Juni 1997 97/09/0010 E 12. Juni 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der P OHG in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 29. Februar 1996, Zl. IIe 6702 B/1 542 161 DVR 0017051, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Februar 1996 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen. Die belangte Behörde stützte ihre (am 4. März 1996 erlassene) Entscheidung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG (idF BGBl. Nr. 257/1995) und § 12a AuslBG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996 (BHZV 1996; BGBl. Nr. 763/1995) und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV; BGBl. Nr. 278/1995). Für diese Versagung der Beschäftigungsbewilligung (im Rahmen des angewendeten Bundeshöchstzahl-Überziehungsverfahrens) war die Überschreitung der genannten BHZV 1996 maßgebend.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96-7, wie folgt zu Recht erkannt:

"Die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, war gesetzwidrig.

Diese Verordnung ist auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt II kundzumachen."

Dieser Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes wurde im Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 137/1997, am 28. Mai 1997 kundgemacht.

Der vorliegende Beschwerdefall ist aufgrund des vom Verfassungsgerichtshof in seinem stattgebenden - die Gesetzwidrigkeit der Verordnung feststellenden - Erkenntnis hinsichtlich der Anwendung der BHZV 1996 in beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren getroffenen Ausspruch (im Sinne des Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG) als ein "Anlaßfall" zu betrachten.

Angesichts der demnach auf den Beschwerdefall wirkenden Aufhebung der für den ausschließlich herangezogenen Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG bzw. die Anwendung des Bundeshöchstzahlen-Überziehungsverfahrens tragenden Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1996 ist der angefochtene Bescheid durch diese in Wegfall geratene normative Grundlage inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090125.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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