RS Lvwg 2020/11/23 LVwG-VG-13/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7

Rechtssatz

Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen (vgl VwGH Ra 2018/04/0137; Ro 2016/04/0054 bis 0055).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Angebot; Ausscheidung; Ausschreibungsbedingungen; objektiver Erklärungswert; Fachwissen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.13.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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