RS Lvwg 2020/11/27 LVwG-AV-1046/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Norm

BAO §227
BAO §227a
BAO §288

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben nach dem NÖ AWG erfolgt ex lege im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sodass ein Abgabenbescheid des Bürgermeisters/Verbandsobmannes gemäß § 288 BAO iVm § 60 Abs 1 NÖ Gemeindeordnung und § 29 NÖ GemeindeverbandsG nur mit Berufung an den Gemeindevorstand/Verbandsvorstand bekämpft werden kann. Mit Berufung bzw Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 2005/13/0179; VwGH 2006/13/0001; VwGH 2010/17/0066).

Schlagworte

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Gemeindeverband; Verfahrensrecht; Bescheid; Mahnschreiben; Zahlungsverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1046.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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