TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/7 LVwG-VG-15/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §137

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 4 unter dem Senatsvorsitz des Richters Mag. Allraun, mit den weiteren Richtern

HR Dr. Grassinger (Berichterin) und MMag. Kammerhofer (Beisitzer) sowie mit den Laienrichtern Mag. Harald Schweiger und Dr. Andrea Wieser betreffend den am 16.11.2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Antrag der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, *** (im Folgenden: AST), auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: NÖ Landes-Kliniken-Holding und Land NÖ, ***, ***), ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, *** (im Folgenden: AG), vom 06.11.2020, betreffend die Letztangebote der AST im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Reinigungs- und Servicedienstleistungen“, Lose 1 bis 5, sowie über den Antrag der AST auf Rückerstattung allfällig zu viel entrichteter Pauschalgebühren nach der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Nachprüfungsverhandlung, wie folgt erkannt:

Der Antrag der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: NÖ Landes-Kliniken-Holding und Land NÖ, ***, ***), ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, vom 06.11.2020 betreffend die Letztangebote der A GmbH zu den Losen 1 bis 5 im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung – Reinigungs- und Servicedienstleistungen“ wird abgewiesen.

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht durch den Vergabesenat 4 unter dem Senatsvorsitz des Richters Mag. Allraun, mit den weiteren Richtern

HR Dr. Grassinger (Berichterin) und MMag. Kammerhofer (Beisitzer) sowie mit den Laienrichtern Mag. Harald Schweiger und Dr. Andrea Wieser betreffend die von der A, ***, ***, für den verfahrensgegenständlichen Antrag (auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur laut Schriftsatz vom 06.11.2020 in Bezug auf die Lose 1 bis 5) entrichtete bzw. zu entrichtende Pauschalgebühr nach der NÖ Vergabe – Pauschalgebührenverordnung,

LGBl. Nr. 66/2018 idgF, folgenden

Beschluss

gefasst:

Die Pauschalgebühr nach der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung,

LGBl. Nr.66/2018 idgF, zur Vergebührung des von der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, gestellten Antrages auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, vom 06.11.2020 betreffend die Letztangebote der A GmbH zu den Losen 1 bis 5 beträgt insgesamt € 1.600,--.

Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Hinweise:

1.    Da die AST bei der Antragseinbringung insgesamt € 8.000,-- an Pauschalgebühren einbezahlt hat, wird der Betrag in der Höhe von € 6.400,-- frei und der AST durch das erkennende Gericht nach Erlassung dieser Entscheidung rücküberwiesen.

2.    Die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz der von der AST entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1 und 3 Z 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 15, § 6 Abs. 1,

§ 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)

§ 21 NÖ VNG iVm

§ 1 Abs. 1 Z 12 Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr.66/2018 idgF

§ 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7, § 141 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018,

BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung der letzten Änderung BGBl II 91/2019

(BVergG 2018),

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Die AG hat am 09.12.2019 die EU-weite Bekanntmachung des Vergabeverfahrens „Rahmenvereinbarung Reinigungs-und Servicedienstleistungen“, einem Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich, zu den Losen 1 bis 5 (Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung in 5 Losen zum Abschluss von 5 Rahmenvereinbarungen, eine je Los, mit maximal 5 RahmenvereinbarungspartnerInnen) an das Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt, zu *** am 12.12.2019 dort kundgemacht und an diesem Tag die nationale Bekanntmachung über data.gv.at veranlasst.

Als Zuschlagsprinzip wurde von der AG das Bestangebotsprinzip samt Zuschlagskriterien (Preis: 70%, Qualität: 30 %) gewählt und vorgegeben.

Die Angebotsöffnung der Letztangebote erfolgte am 14.08.2020 in allen fünf Losen.

Eine Zuschlagsentscheidung oder Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, erfolgte bis dato nicht.

Die AST hat sich in allen fünf Losen am gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt und am 14.08.2020 fristgerecht Letztangebote für die Lose 1 bis 5 abgegeben.

Die AG hat im Bezug habenden Vergabeverfahren betreffend die Letztangebote der AST für die Lose 1 bis 5 mit einem Schriftsatz (vom 06.11.2020), der AST zugestellt am 06.11.2020 durch elektronische Übermittlung und gleichzeitiges Bereitstellen auf der Plattform, mitgeteilt, dass die Angebote der AST in den Losen 1 bis 5 insbesondere aus den von der AG nachfolgend angeführten Gründen zwingend auszuscheiden sind (Ausscheidensentscheidung).

Die AG verwies in dieser Ausscheidensentscheidung darauf, dass die nachstehenden Vorhalte bzw. Ausführungen grundsätzlich für alle von der AST gelegten Angebote in allen Losen gelten und dass, sofern Unterschiede bestehen, die AG nachfolgend darauf hinweise.

Die AG informierte die AST in dieser Ausscheidensentscheidung vom 06.11.2020 gemäß § 141 BVergG 2018 über die Ausscheidensgründe wie folgt:

 

„1. Ausscheidungsgrund „Flächenleistung Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D 2050“ bzw. „Patiententransferierungen/-entlassungen“

Nach den bestandsfesten Vorgaben des Leistungsverzeichnisses Unterhaltsreinigung der Verfahrensunterlagen („***“) sind bei der „Unterhaltsreinigung“ Reinigungsleistungen zu erbringen, die inhaltlich einer definierten „Unterhaltsreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 entsprechen. Dementsprechend sind auch die Vorgaben zu den maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß ÖNORM D2050 einzuhalten.

Nach den bestandfesten „Besonderen Vertragsbedingungen“ („***“) sowie der bestandfesten Fragenbeantwortung vom 26.05.2020 war bei der Angebotskalkulation eine konkrete Anzahl an durchschnittlichen Patiententransferierungen/-entlassungen pro Jahr zu berücksichtigen und zu kalkulieren.

Konkret waren bei der Angebotskalkulation je Los folgende Patiententransferierungen/-entlassungen zu berücksichtigen:

? Los 1: 20.000 Patiententransferierungen/-entlassungen

? Los 2: 17.000 Patiententransferierungen/-entlassungen

? Los 3: 8.000 Patiententransferierungen/-entlassungen

? Los 4: 14.000 Patiententransferierungen/-entlassungen

? Los 5: 9.000 Patiententransferierungen/-entlassungen

Bei der Angebotskalkulation war dies insofern zu berücksichtigen, als gemäß der bestandfesten Unterlage „***“ der Verfahrensunterlagen sowie gemäß der bestandfesten Fragenbeantwortung vom 12.08.2020 in der Unterhaltsreinigung in den Flächenkategorien „Intensivzimmer, Überwachungszimmer“, „Infektionszimmer/ Isolierzimmer“ und „Patientenzimmer“ für jede Patiententransferierung/-entlassung eine Vollreinigung (an Tagen, an denen ohne Patientenentlassung eine Teilreinigung stattfinden würde) zu kalkulieren war.

Aufgrund dieser bestandfesten Vorgaben liegen folgende zwingende Ausscheidungsgründe vor:

?    Sie haben mit Ihren Letztangeboten in den Raumkategorien „Intensivzimmer, Überwachungszimmer“, „Infektionszimmer/ Isolierzimmer“ und „Patientenzimmer“ für die gemäß der bestandfesten Unterlage „***“ einmal wöchentliche Vollreinigung und die 6-mal wöchentliche Teilreinigung (bzw. im Bereich „Patientenzimmer“ auch die 7-mal wöchentliche Sichtreinigung) in allen Intervallen (dh. Montag-Freitag, Montag-Samstag, Sonn- und Feiertag) knapp unter den maximal zulässigen Flächenleistungen für Unterhaltsreinigung gemäß ÖNORM D2050 kalkuliert.

Wir haben Sie mit Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 diesbezüglich ersucht, die von Ihnen für die Kalkulation angenommenen Intervalle von „Montag-Samstag“ und Flächenleistungen mittels der diesem Aufklärungsersuchen beigelegten Beilage „*** unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses Unterhaltsreinigung („***“) je Los darzustellen sowie die kalkulierten organisatorischen und technischen Maßnahmen anzuführen und das eingesetzte Equipment darzustellen. Wir haben Sie dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, dass bei den Kategorien „Intensivzimmer, Überwachungszimmer“, „Infektionszimmer/ Isolierzimmer“ und „Patientenzimmer“ jedenfalls die Patientenentlassungen zu berücksichtigen waren (siehe dazu im Detail Punkt 1.1 des Aufklärungsersuchens vom 04.09.2020).

Mit Ihrer Aufklärung konnten Sie Ihren kalkulatorischen Ansatz, dass aufgrund der geringfügigen Reduktion der Flächenleistung in m² im Vergleich zur maximalen Flächenleistung pro m² gemäß der ÖNORM D2050 die gemäß der bestandfesten Verfahrensunterlage „***“ vorgegebene und zu kalkulierende Anzahl von Patientenentlassungen pro Jahr ausreichend berücksichtigt wurde, nicht nachvollziehbar darlegen. Zusammengefasst haben Sie uns ua mitgeteilt (exemplarisch für alle Lose):

„Erklärung: Für die Kompensation der zusätzlichen Zeit für Vollreinigungen statt Teilreinigungen bei Patientenentlassungen und -transfers haben wir einen unkomlizierten und nachvollziehbaren Ansatz für die Kalkulation gewählt. Wir haben in dieser Kategorie folglich nicht die zulässige Flächenleistung laut ÖNORM gewählt sondern eine niedrigere (Vollreinigung 155 statt 160 m² pro Stunde und Teilreinigung 194 statt 200 m² pro Stunde). Somit ist gewährleistet dass bei Patientenentlassungen und -transfers eine entsprechende Anpassung der Reinigungsleistung von Teil- auf Vollreinigung stattfindet für den Fall dass nicht ohnehin eine Vollreinigung an diesem Tag geplant ist. Dieser Ansatz basiert auf Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der angegebenen Anzahl an Patiententransfers pro Jahr.“

Zusammengefasst bedeutet dies (beispielhaft für Los 1 – siehe Ihre Aufklärung vom 14.09.2020), dass aufgrund der reduzierten Flächenleistungen der Vollreinigung die Reinigung im Zuge der Patientenentlassung/-transferierung abgedeckt wird. In Los 1 stünden sohin lediglich 23,43 Stunden pro Monat für die Reinigung im Zuge der Patientenentlassungen /-transferierungen zur Verfügung. Berechnet man für insgesamt 4569,43 m² (Patientenzimmer: 4105,13m², Intensivzimmer 400,30 m², Infektionszimmer 64 m²) eine einmal wöchentliche zusätzliche Vollreinigung für die Patientenentlassungen/-transferierungen, benötigt man 29,70 Stunden pro Durchführung einer Vollreinigung. Angesichts der 20.000 Entlassungen/Jahr in Los 1 und der daraus durchschnittlichen resultierenden 1.667 Entlassungen pro Monat, kann mit dem kalkulierten Zeitkontingent (23,43 Stunden pro Monat) diese Leistung nicht abgedeckt werden.

Wir haben Sie daher mit Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 aufgefordert, die von Ihnen angenommenen Erfahrungswerte, die Ihrer Angebotskalkulation zugrunde gelegten Flächen sowie die kalkulierten Flächenleistungen unter Berücksichtigung der je Los vorgegebenen Anzahl an Patientenentlassungen und der erforderlichen zusätzlichen Vollreinigungen pro Patientenentlassung nachvollziehbar darzustellen und damit mittels der diesem Aufklärungsersuchen beigelegten Beilage „***“ Ihre Angebotskalkulation je Los zu plausibilisieren (siehe im Detail Punkt 1.1. des Aufklärungsersuchens vom 25.09.2020).

Mit Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 konnte die angeführte hohe Flächenleistung unter Berücksichtigung der Patiententransferierungen/-entlassungen und der daraus resultierenden Vollreinigung (jedenfalls nicht in vollem Umfang berücksichtigt) nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden

Aus dem objektiven Erklärungswert Ihrer Angebote bzw. der Aufklärungen ergibt sich, dass die Patiententransferierungen/-entlassungen und die damit verbundenen Mehrleistungen (zusätzliche Vollreinigung) — entgegen den bestandfesten Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen — nicht ausreichend bei der Angebotskalkulation berücksichtigt wurden. Daraus ergibt sich weiter, dass die maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß der ÖNORM D 2050 in Ihren Letztangeboten überschritten werden, würden die Patiententransferierungen/-entlassungen kalkulatorisch berücksichtigt werden (durch eine zusätzliche Vollreinigung verringert sich die maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß der ÖNORM D 2050).

?    In Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 haben Sie insbesondere zur „Unterhaltsreinigung“ zB in der Unterlage „***“ für Patientenzimmer angegeben, dass Sie zur Berechnung der Flächenleistung der Reinigung bei einer Patientenentlassung die Patientenposition heranziehen („Fläche je Patientenposition (38m2/3 Betten = 12,7 m²)“).

Sie haben damit ausdrücklich erklärt, dass Sie mit Ihren Letztangeboten — entgegen den bestandfesten Vorgaben — nicht mit den in den Verfahrensunterlagen vorgegebenen Raumflächen gemäß den Preisblättern (siehe F1-F5—Standard Preisblatt Los 1-5 für Reinigungs- und Servicedienstleistungen [Kliniken und PBZ/PFZ]) kalkuliert haben, sondern in Abweichung dazu eigene (abweichende) Annahmen der Raumflächen getroffen haben: Konkret haben Sie erklärt, die Leistungen der Vollreinigung nur auf einer „Patientenposition“ zu erbringen.

Ihr Angebot widerspricht daher den bestandfesten Kalkulationsvorgaben.

Abgesehen davon, dass diese Annahme von den Vorgaben der bestandfesten Verfahrensunterlagen abweicht, wonach im Falle einer Patiententransferierungen/-entlassungen eine Volleinigung je Patientenzimmer durchzuführen ist, überschreiten Sie selbst bei Heranziehung dieser Annahme mit 12,7 m² bzw. 503,31 m²/Stunde (gemäß Ihren eigenen Angaben in der Aufklärung) die Vorgaben der ÖNORM D2050 für eine Vollreinigung um ein Vielfaches.

?    Sie haben in Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 zB in der Unterlage „***“ angegeben, dass im Falle einer Patiententransferierungen/-entlassungen nur bestimmte Bereiche im Zimmer gereinigt werden (Regale und Kästen Innen, Infusionständer etc., Trennvor., Paravant, Vorhangsch.). Dies haben Sie noch deutlicher in der Unterlage „***“ angeführt:

„In der übermittelten Berechnungsvorlage wird von einer zusätzlichen Vollreinigung nach einer Patientenentlassung aus einem Patientenzimmer ausgegangen. Im Leistungsverzeichnis für die Unterhaltsreinigung der Patientenzimmer („***“ Seite 19) ist jedoch beschrieben, dass nur folgende Gegenstände gereinigt werden:
- Regale und Kästen innen
- Infusionsständer etc.
- Trennvorrichtungen (Trennvorhänge aus wischdesin?zierbarem Material etc.)
Paravent, Vorhangschiene

Diese Leistungen sind nicht einer Vollreinigung im Sinne der ÖNORM D2050 gleichzusetzen, weshalb auch eine deutlich höhere Flächenleistung anzusetzen ist. Die Berechnung der Flächenleistung für die Reinigung eines Patientenzimmers nach Patientenentlassung ist im Zellenbereich K10 bis O19 dargestellt.“

Damit weichen Sie explizit von den Vorgaben der bestandfesten Verfahrensunterlagen ab, wonach im Falle einer Patiententransferierungen/-entlassungen eine Volleinigung je Patientenzimmer durchzuführen ist. Siehe dazu insbes. auch die Fragenbeantwortung vom 12.08.2020: „Die Reinigung im Zuge einer Patientenentlassung ist jeweils in der Unterhaltsreinigung in den Flächenkategorien Intensivzimmer, Infektionszimmer und Patientenzimmer/Bewohnerzimmer zu berücksichtigen. Gemäß der Vorgabe im Leistungsverzeichnis dieser Kategorien, löst die Entlassung einer Patientin oder eines Patienten an diesem Tag einen Mehrbedarf — also eine Vollreinigung — aus (relevant an Tagen, an denen ohne Patientenentlassung eine Teilreinigung statt?nden würde).“

Ihr Angebot widerspricht daher den bestandfesten Kalkulationsvorgaben.

?    Im Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 wurde zudem auch festgehalten: „Eine unterlassene, nicht vollständige oder nicht plausible Aufklärung führt unmittelbar zur Ausscheidung Ihres Angebotes. “


Mit Ihren Aufklärungen konnte die angeführte hohe Flächenleistung unter Berücksichtigung der Patiententransferierungen/-entlassungen und der daraus resultierenden Vollreinigung bei Patientenentlassungen (jedenfalls nicht in vollem Umfang berücksichtigt) nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden. Sie haben es zum Punkt „Unterhaltsreinigung“ unterlassen, die kalkulierten Flächenleistungen unter Berücksichtigung der je Los vorgegebenen Anzahl an Patiententransferierungen/-entlassungen und der erforderlichen Vollreinigung pro Patiententransferierungen/-entlassungen nachvollziehbar darzustellen und damit ihre Angebotskalkulation zu plausibilisieren.

Im Ergebnis sind Sie damit von den bestandfesten Kalkulationsvorgaben der Verfahrensunterlagen einseitig abgewichen. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 widersprechen daher den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher nach § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.

Ihre Angebote weisen darüber hinaus aus den angeführten Gründen jeweils eine — durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte — nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher auch aufgrund einer nicht plausiblen Zusammensetzung der Gesamtpreise gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuscheiden.

Es erfolgte — trotz hinreichend konkretem Ersuchen — auch keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.

2. Ausscheidungsgrund „Flächenleistung Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050“ bzw. „Organisationszeit Grundreinigung“

Nach den bestandsfesten Vorgaben des „***“ der Verfahrensunterlagen sind bei der „Grundreinigung“ Reinigungsleistungen zu erbringen, die inhaltlich einer definierten „Grundreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 entsprechen. Dementsprechend sind auch die Vorgaben zu den maximalen Flächenleistungen pro Stunde gemäß ÖNORM D2050 einzuhalten.

Gemäß den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen war im Einheitspreis der Grundreinigung auch die Organisationszeit zu berücksichtigen, demnach also einzukalkulieren.

Aufgrund dieser bestandfesten Vorgaben liegen folgende zwingende Ausscheidungsgründe vor:

?    Sie haben in Ihren Letztangeboten in den Losen 1 bis 5 für die Grundreinigung aller Bodenbelagsarten mit einer höheren Flächenleistung pro Stunde als gemäß ÖNORM D 2050 maximal zulässig kalkuliert:

Mit Ihren Letztangeboten haben Sie für die Grundreinigung der Bodenbelagsarten

o    „PVC“ Einheitspreise angeboten, denen eine höhere als die zulässige Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 zugrunde gelegt wurde.

o    „Textile Beläge“ und „Elastische Böden Intensivreinigung und Aufpolieren“ jeweils Einheitspreise angeboten, denen die maximal zulässige Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 zugrunde gelegt wurde.

o    „Linoleum“ und „Kautschuk“ jeweils Einheitspreise angeboten, denen eine knapp unter der maximal zulässigen Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050 zugrunde gelegt wurde.

Im Einheitspreis für die Berechnung der Flächenleistung war jedoch auch die Organisationszeit zu berücksichtigen bzw. ist darin kalkulatorisch enthalten. Dies bedeutet, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Reinigungszeit auch noch um die Organisationszeit „reduziert“ wird, was zu einer Erhöhung der Flächenleistung aller Raumkategorien führt.

Wir haben Sie mit Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 diesbezüglich ersucht, die Organisationszeiten für die Grundreinigung von Böden mittels der diesem Aufklärungsersuchen beigelegten Beilage „***“ anhand einer Musterkalkulation von 1000 m² für die jeweiligen in der Beilage angeführten Bodenkategorien zu erläutern (siehe dazu im Detail Punkt 1.3 des Aufklärungsersuchens vom 04.09.2020).

Mit Ihrer Aufklärung vom 14.09.2020 haben Sie dazu unter anderem erklärt: „Die oben angeführte Organisationszeit wurde im „Stundensatz Gründliche [Anm.: Falsche Definition des Bieters in Aufklärung] Reinigung inkl. Gewinn“ und somit im kalkulierten Einheitspreis berücksichtigt, da es im Preisblatt keine Möglichkeit gab die Organisationszeit separat auszuweisen.“

Wir haben Sie daher mit Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 diesbezüglich noch einmal ersucht, anhand zwei konkreter Beispiele nachvollziehbar darzulegen und somit zu plausibilisieren, mit welchen Organisationsformen und Abläufen die erforderlichen Tätigkeiten in der kalkulierten Zeitspanne vorgenommen werden (siehe dazu im Detail Punkt 1.3 des Aufklärungsersuchens vom 25.09.2020).

Zur Veranschaulichung auch folgende Tabelle:

Bodenbelagskategorie

Maximalleistung gem. ÖNORM D2050

Flächenleistung kalkuliert

Flächenleistung abzüglich Organisationszeit

Abweichung in %

PVC

18,00

18,00018848

24,37

26,15

Linoleum

12,00

11,97808954

16,15

25,70

Kautschuk

15,00

14,97240271

20,26

25,98

Textile Beläge

25,00

25

34,39

27,31

Elastische Böden Intensivreinigung und Aufpolieren

50,00

50

72,13

30,68

Die von Ihnen angegeben Flächenleistungen überschreiten sohin die maximal zulässigen Flächenleistung einer Grundreinigung gemäß ÖNORM D2050.

?    Im Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 wurde festgehalten: „Eine unterlassene, nicht vollständige oder nicht plausible Aufklärung führt unmittelbar zur Ausscheidung Ihres Angebotes.“

Sie haben es in Ihren Aufklärungen insbes. unterlassen, die oben angeführten Aufklärungsersuchen nachvollziehbar aufzuklären. Dies beispielsweise

o     in Hinblick auf die Organisationszeit, weil Sie zB das Abkleben in einigen Raumgruppen (zB in der Kategorie „Patientenzimmer“) ohne Zeitangabe berücksichtigt haben, Siehe dazu im Detail Ihre Aufklärung vom 02.10.2020.

o     Sie in Ihren Aufklärungen zur „Grundreinigung“ in der Unterlage „***“ beispielsweise für die Kategorie „Linoleum“ für 1.000 m2 „Grundreinigung“ 1,41 Stunden in der ersten Aufklärung vom 14.09.2020 angeben, in der Aufklärung vom 2.10.2020 sind 5,4 Stunden für die Organisationszeit (das Ausräumen von Möbeln, Abkleben angrenzender Flächen, Vorbereiten der Maschinen und Geräte sowie Nachbereiten des Equipments und Einräumen des Mobiliars etc.) vorgesehen.

o     Sie haben in Ihrer Aufklärung vom 02.10.2020 in allen Losen in der Kategorie „Linoleum“ unrichtige Annahmen für die Linoleumfläche getroffen:

?     Los 1 (Reinigungsfläche gesamt 44.963,09 m², davon 15.452,00 m² Linoleumfläche): Ihre Annahme: 62.365,01 m²

?     Los 2 (Reinigungsfläche gesamt 46.368,83 m², davon 1.705,00 m² Linoleumfläche): Ihre Annahme: 69.472,90 m²

?     Los 3 (Reinigungsfläche gesamt 22.135,18 m², davon 10.914,00 m² Linoleumfläche): Ihre Annahme: 33.404,15 m²

?     Los 4 (Reinigungsfläche gesamt 37.678,27 m², davon 12.503,00 m² Linoleumfläche): Ihre Annahme: 53.093,56 m²

?     Los 5 (Reinigungsfläche gesamt 23.013,26 m², davon 3.050,00 m² Linoleumfläche): Ihre Annahme: 32.804,24 m²

Sie haben sämtliche Reinigungsflächen, die von MO-FR bzw. MO-SA zu reinigen sind zu den Flächen, die an Sonn- und Feiertagen zu reinigen sind, addiert. Die Berücksichtigung einer zu hohen m²-Anzahl verfälscht den Wert der prozentuellen Aufteilung der Bodenflächen und den dadurch benötigten Stunden-Aufwand. Siehe dazu im Detail Ihre Aufklärung vom 02.10.2020.

Mit Ihren Aufklärungen konnten die Flächenleistung nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden. Sie haben es sohin unterlassen, die kalkulierten Flächenleistungen nachvollziehbar darzustellen und damit ihre Angebotskalkulation zu plausibilisieren.

Im Ergebnis sind Sie damit von den bestandfesten Kalkulationsvorgaben der Verfahrensunterlagen einseitig abgewichen. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 widersprechen daher den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen. Ihre Angebote in den Losen 2 und 3 sind daher nach § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.

Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 weisen darüber hinaus aus den angeführten Gründen jeweils eine — durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte — nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher auch aufgrund einer nicht plausiblen Zusammensetzung der Gesamtpreise gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuscheiden.

Es erfolgte — trotz hinreichend konkretem Ersuchen — auch keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung. Ihre Angebote in den Losen 2 und 3 sind daher nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.

3. Ausscheidungsgrund „Flächenleistungen und Organisationszeit in der Gründlichen Reinigung“

Nach den bestandsfesten Vorgaben des „***“ der Verfahrensunterlagen sind bei der „Gründlichen Reinigung“ insbesondere auch Reinigungsleistungen über den Böden zu erbringen. Gemäß den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen war im Einheitspreis der Gründlichen Reinigung zudem auch die Organisationszeit zu berücksichtigen, demnach also einzukalkulieren.

Da die Reinigungsleistungen bei der „Gründlichen Reinigung“ inhaltlich und hinsichtlich ihres Umfanges über die Leistungen einer definierten „Vollreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 hinausgehen, wurde dazu in der Verhandlungsrunde vom 25.06.2020 festgehalten (siehe Niederschrift zur Verhandlungsrunde):

„Gemeinsames Verständnis von AG und AN ist, dass die Gründliche Reinigung inhaltlich über eine Vollreinigung hinausgeht.“

Aufgrund dieser bestandfesten Vorgaben liegen folgende zwingende Ausscheidungsgründe vor:

?    Sie haben mit Ihren Letztangeboten in den Losen 1 bis 5 für die „Gründliche Reinigung“

o    in den Raumkategorien „Dienstzimmer fix“, „Dienstzimmer wechselnd“, „Sanitär Patientenzimmer“ und „Sanitär“ jeweils Flächenleistungen angegeben, die 2,53% über den maximal zulässigen Flächenleistungen einer „Vollreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 liegen.

o    In der Kategorie „Aufzüge“ übersteigt die Flächenleistung die Normwerte einer „Vollreinigung“ gemäß der ÖNORM D2050 sogar um 64,05%.

Im Einheitspreis für die Berechnung der Flächenleistung war jedoch auch die Organisationszeit zu berücksichtigen bzw. ist darin kalkulatorisch enthalten. Dies bedeutet, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Reinigungszeit auch noch um die Organisationszeit „reduziert“ wird, was zu einer Erhöhung der Flächenleistung aller Raumkategorien führt.

Wir haben Sie mit Aufklärungsersuchen vom 04.09.2020 diesbezüglich ersucht, die von Ihnen kalkulierten Preise und die zugrunde gelegten Flächenleistungen sämtlicher Raumkategorien mittels der diesem Aufklärungsersuchen beigelegten Beilage „***“ zu erläutern, die kalkulierten organisatorischen und technischen Maßnahmen sowie das eingesetzte Equipment darzustellen und die Organisationszeit für die Gründliche Reinigung aufzuschlüsseln (siehe dazu im Detail Punkt 1.2 des Aufklärungsersuchens vom 04.09.2020).

Mit Ihrer Aufklärung vom 14.09.2020 konnten daher die angeführten hohen Flächenleistungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Gründlichen Reinigung ein Mehr an Leistung gegenüber der Vollreinigung zu erbringen ist (siehe auch das gemeinsame Verständnis im Protokoll der Verhandlungsrunde vom 25.06.2020), nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden. Sie haben auch keine organisatorischen und technischen Maßnahmen dargelegt, welche geeignet sind, eine — die Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 übersteigende — Flächenleistung für die Gründliche Reinigung zu plausibilisieren.

Insbesondere haben Sie mit Ihrer Aufklärung vom 14.09.2020 zur „Gründlichen Reinigung“ zB in der Unterlage „***“

o    für die Raumkategorie „Sanitär Patientenzimmer“ erklärt, dass Ihre Flächenleistung 61,52 m2/Stunde beträgt. (Zum Vergleich beträgt die max. Flächenleistung für eine Vollreinigung lt. ÖNORM D2050 60 m²/Stunde).

o    angegeben: „Die oben angeführte Organisationszeit wurde im "Stundensatz Gründliche Reinigung inkl. Gewinn" und somit im kalkulierten Einheitspreis berücksichtigt da es im Preisblatt keine Möglichkeit gab die Organisationszeit separat auszuweisen. Die Anfahrtszeit wurde lediglich knapp bemessen da in einem Krankenhaus im Regelfall aufgrund der Vielzahl an Sonderreinigungen Mitarbeiter der LG 2 permanent vor Ort sind und zur Verfügung stehen.“ Siehe dazu im Detail Ihre Aufklärung vom 14.09.2020.

Wir haben Sie daher mit Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 diesbezüglich noch einmal ersucht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern und mit welchen kalkulatorischen Ansätzen die Organisationszeit in den im Aufklärungsersuchen angeführten Stundensätzen berücksichtigt wurde. Darüber hinaus haben wir Sie aufgefordert anhand Ihres Reinigungsplanes und Ihrer Raumskizze gemäß Aufklärung vom 14.9.2020 „***“ nachvollziehbar darzustellen und damit zu

plausibilisieren, wie viele Minuten Sie für die einzelnen Tätigkeiten (Reinigung der kompletten Wandflächen - inkl. WC-Trennwände, Reinigung der Lampen, Reinigung des Inventars (z.B. WC-Muschel, Waschbecken, etc.) unter Annahme einer 10 m2 großen Sanitärfläche veranschlagt haben, und ob/weshalb die Tätigkeiten der Gründlichen Reinigung in der kalkulierten Zeit ordnungsgemäß ausgeführt werden können (siehe dazu im Detail Punkt 1.2 des Aufklärungsersuchens vom 25.09.2020).

Auch mit Ihrer Aufklärung vom 25.09.2020 konnte die angeführte hohe Flächenleistung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Gründlichen Reinigung ein Mehr an Leistung gegenüber der Vollreinigung zu erbringen ist (siehe auch das gemeinsame Verständnis im Protokoll der Verhandlungsrunde vom 25.06.2020), nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden. Sie haben auch keine organisatorischen und technischen Maßnahmen dargelegt, welche geeignet sind, eine — die Vollreinigung gemäß ÖNORM D2050 übersteigende — Flächenleistung für die Gründliche Reinigung zu plausibilisieren.

Die von Ihnen in Ihren Letztangeboten angebotenen Flächenleistungen überschreiten sohin die maximal zulässigen Flächenleistung pro Stunde der „Vollreinigung“ gemäß ÖNORM D2050. Da die Leistungen der „Gründlichen Reinigung“ über die Leistungen einer „Vollreinigung“ hinausgehen (siehe dazu oben), haben Sie in Ihren Letztangeboten die maximal zulässige Flächenleistung pro Stunde für die „Gründliche Reinigung“ überschritten.

Zur Veranschaulichung auch folgende Tabelle:

Grafik/Tabelle (nicht übernommen)

?    Im Aufklärungsersuchen vom 25.09.2020 wurde zudem auch festgehalten: „Eine unterlassene, nicht vollständige oder nicht plausible Aufklärung führt unmittelbar zur Ausscheidung Ihres Angebotes. “

Mit Ihren Aufklärungen konnten die angeführte hohe Flächenleistung unter Berücksichtigung der Organisationszeit nicht nachvollziehbar und nicht plausibel aufgeklärt werden. Sie haben es zum Punkt „Gründliche Reinigung“ sohin unterlassen, die kalkulierten Flächenleistungen nachvollziehbar darzustellen und damit ihre Angebotskalkulation zu plausibilisieren.

Im Ergebnis sind Sie damit von den bestandfesten Kalkulationsvorgaben der Verfahrensunterlagen einseitig abgewichen. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 widersprechen daher den bestandfesten Vorgaben der Verfahrensunterlagen. Ihre Angebote in den Losen 2 und 3 sind daher nach § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.

Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 weisen darüber hinaus aus den angeführten Gründen jeweils eine — durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte — nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf. Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher auch aufgrund einer nicht plausiblen Zusammensetzung der Gesamtpreise gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuscheiden.

Es erfolgte — trotz hinreichend konkretem Ersuchen — auch keine nachvollziehbare bzw. eine nicht vollständige Aufklärung bzw. Begründung. Ihre Angebote in den Losen 2 und 3 sind daher nach § 141 Abs 2 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden.

* * *

Ihre Angebote in den Losen 1 bis 5 sind daher nach § 141 Abs 1 Z 3 und Z 7 sowie § 141 Abs 2 BVergG leider zwingend auszuscheiden (Ausscheidensentscheidung). Wir ersuchen Sie um Verständnis, dass aus Gründen der Bietergleichbehandlung und der Fairness gegenüber anderen Verfahrensteilnehmern eine andere Beurteilung Ihrer Angebote leider nicht möglich war.

Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass die oben angeführten Ausscheidensgründe grundsätzlich alle von Ihnen angebotenen Lose betreffen (losweise Unterschiede sind wie erwähnt gegebenenfalls gesondert ausgewiesen) und die gegenständliche Ausscheidensentscheidung daher für alle Angebote heranzuziehen ist.

Wir bedauern, Ihnen keine bessere Nachricht überbringen zu können.

Wir bitten Sie um Kenntnisnahme dieser Entscheidung, bedanken uns für Ihre Teilnahme am Verfahren und würden uns freuen, Sie in allfälligen zukünftigen Vergabeverfahren der Auftraggeberin wieder als Bewerber/Bieter begrüßen zu dürfen.

Gerne stehen wir auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Für allfällige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

(D)“

Die AST wendete in ihrem am 16.11.2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerhalb der Frist nach § 12 Abs. 1 NÖ VNG u.a. eingebrachten Nachprüfungsantrag nach Bezeichnung des Vergabeverfahrens, Beschreibung des Leistungsgegenstandes, Angaben zu den Verfahrensparteien, Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung der AG vom 06.11.2020 (auf Ausscheiden der Letztangebote der AST im gegenständlichen Vergabeverfahren betreffend die

Lose 1 bis 5), bei gleichzeitiger Darlegung des Interesses am Vertragsabschluss, des entstandenen bzw. drohenden Schadens, der bestimmten Bezeichnung der verletzten Rechte hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und der eingewendeten Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung(en) im Wesentlichen Folgendes ein:

„…

4. RELEVANTER SACHVERHALT

4.1. Allgemeines

Die Antragsgegnerin hat mit unionsweiter Bekanntmachung vom 12.12.2019. ***, unter der Auftragsbezeichnung „Rahmenvereinbarung Reinigungs- und Servicedienstleistungen" die Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen in insgesamt fünf Losen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich bekannt gemacht.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten grundsätzlich für alle von der Antragstellerin gelegten Angebote im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Reinigungs- und Servicedienstleistungen“ in den Losen 1 bis 5. losweise Unterschiede werden gegebenenfalls gesondert ausgewiesen.

Angabe von Beweismitteln

4.2. Festlegungen zur Definition des Leistungsgegenstands und bei Abweichen von Standardabgaben

4.2.1. Allgemeines

Punkt 1.5.3. der Verfahrensordnung beschreibt den Leistungsgegenstand allgemein wie folgt (vgl Beilage B, Seite 17):

„[...]

1.5.3. Beschreibung des Leistungsgegenstandes – Auszug aus der Leistungsbeschreibung der Reinigungs- und Servicedienstleistungen der 2. Stufe

1.5.3.1. Allgemeine Vorgaben

[...]

Die vom AN zu erbringenden Reinigungs- und Servicedienstleistungen sind in den „Standard Leistungsverzeichnissen“ (Unterhaltsreinigung, Sonderreinigung, Servicedienstleistungen etc.) und in den Besonderen Vertragsbedingungen – Leistungsbeschreibung der Reinigungs- und Servicedienstleistungen konkret definiert, welche in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt werden.

Sollten in einzelnen „Miniwettbewerben“ Abweichungen von Standardangaben, von den „Standard Leistungsverzeichnissen“, Ergänzungen geboten sein oder zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche für die Anbotslegung Berücksichtigung finden müssen, werden diese in jedem „Miniwettbewerb“ in der Spalte „0bjektbesonderheiten“ des jeweiligen Preisblattes für Reinigung- und Servicedienstleistungen zu entnehmen sein. in bestimmten Fällen wird in dieser Spalte auf ein eigenes Leistungsverzeichnis verweisen.

[...]“

In der Verfahrensordnung sind unter Punkt 1.5.3.2. ua folgende Definitionen zum Leistungsgegenstand festgelegt (vgl Beilage B, Seite 18f):

„[...]

1.5.3.2. Überblick Reinigungsleistungen

Die nachstehend angeführten Reinigungsleistungen gelten für die Niederösterreichische Universitäts- und Landeskliniken sowie Pflege- und Betreuungszentren und Pflege- und Förderzentren gleichermaßen. In der zweiten Verfahrensstufe werden allfällige Leistungsabweichungen in den jeweiligen Leistungsverzeichnissen abgebildet. Die ausgeschriebenen Reinigungsleistungen umfassen insbesondere nachstehende Leistungen:

— Unterhaltsreinigung (gemäß „Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung“)

— Sonderreinigung (gemäß „Leistungsverzeichnis Sonderreinigung“) bestehend aus

o Grundreinigung der Böden

o Gründliche Reinigung

o Fensterreinigung

o Spezialreinigungen

o Fassadenreinigung

Unter dem Begriff „Unterhaltsreinigung“ werden alle im Standard Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung aufgelisteten, in Zielvorgaben und in Intervallen definierten, zu erbringenden Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten bzw. Arbeiten nach Bedarf (z.B. Sichtreinigung) verstanden. Das Ziel und der zu erbringende Erfolg der Unterhaltsreinigung ist es, sämtliche aufliegende und anhaftende Verschmutzungen gemäß Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung zu entfernen.

Unter dem Begriff „Grundreinigung der Böden“ werden alle im Leistungsverzeichnis Sonderreinigung aufgelisteten und definierten, zu erbringenden Reinigungsarbeiten verstanden. Das Ziel und der zu erbringende Erfolg der Grundreinigung der Böden ist es, sämtliche aufliegende und anhaftende Verschmutzungen, inkl. alter Pflege?lme (ohne Sanierungsmaßnahmen) fachgerecht zu entfernen und zur Sicherung des Werterhalts ggf. je nach Bodenbelag diesen neu einzupflegen.

Unter dem Begriff „Gründliche Reinigung“ werden alle im Leistungsverzeichnis Sonderreinigung aufgelisteten und definierten, zu erbringenden Reinigungsarbeiten verstanden. Die Gründliche Reinigung ist eine Reinigung über den Böden (alle Flächen außer Grundreinigung Boden). Das Ziel und der zu erbringende Erfolg der Gründlichen Reinigung ist es, sämtliche aufliegende und anhaftende Verschmutzungen gemäß Leistungsverzeichnis Sonderreinigung zu entfernen.

[...]

Folgende Flächenarten können in der Leistungsabwicklung vorkommen:

Kategorie Flächenart Preisblatt

Kategorie laut ÖNORM D2050

Infektionszimmer

12 – Patientenzimmer (Stationsbereich) ohne Nasszellen

OP, Eingriffsräume

13 – OP-Bereich

Intensivbereich

14 - Intensivbereich

Angabe von Beweismitteln

4.2.2. Festlegungen zur Unterhaltsreinigung bei Patiententransferierungenl-entlassungen

Die Definition der einzelnen Leistungen lautet gemäß Standard Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung Kliniken (D 4) (Beilage ./D) folgendermaßen:

„[...]

Grafik (nicht übernommen)

[...]“

Das Standard Leistungsverzeichnis D 4 (Beilage ./D) bezieht sich auf die Begriffe Vollreinigung, Teilreinigung und Sichtreinigung. Diese Begriffe werden in Punkt 3.3. der Besonderen Vertragsbedingungen – Leistungsbeschreibung der Reinigungs- und Servicedienstleistungen (D 2) (Beilage JE) folgendermaßen definiert:

„[...]

3.3.1 Vollreinigung laut ÖNORM D 2050 – Reinigungsleistungen

3.3.2 Teilreinigung laut ÖNORM D 2050 – Reinigungsleistungen

3.3.3 Sichtreinigung laut ÖNORM D 2050 – Reinigungsleistungen

[...]“

Die ÖNORM D 2050 definiert die jeweiligen Reinigungsleistungsarten folgendermaßen (vgl ÖNORM D 2050, Beilage F):

„[...]

4.1 Unterhaltsreinigung (UR)

4.1.1 Vollreinigung

Diese Reinigungsleistung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme. Die Vollreinigung hat folgende Leistungen zu umfassen:

— Müllentleerung,

— Auffüllen von Bedarfs- oder Verbrauchsartikeln,

— Reinigung der Bodenflächen,

— Reinigung der waagrechten und senkrechten Oberflächen frei geräumter Einrichtungsgegenstände,

— Reinigung der frei geräumter Fensterbänke und Heizkörper.

— Reinigung von Türen, Schaltern, Steckdosen, Handläufen und Geländern von Iosen und leicht anhaftenden Verschmutzungen sowie die Entfernung von Spinnweben ohne die Verwendung von Steighilfen.

Nicht inkludiert sind Leistungen, die im Leistungsumfang der Generalreinigung gemäß 4.3 enthalten sind.

Leistungen der Vollreinigung gelten für alle Gebäude, Gebäudeteile und andere in 5.1 genannten Reinigungsbereiche sinngemäß.

Nach der Vollreinigung dürfen nur noch Verschmutzungen vorhanden sein, welche vertragsmäßig im Zuge einer Generalreinigung gemäß 4.3 oder Sonderreinigung gemäß 4.4 zu entfernen sind.

4.1.2 Teilreinigung

Diese Reinigungsleistung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme, bei der vertragsmäßig bestimmte Leistungsarten in einer festgesetzten Reinigungshäufigkeit durchgeführt werden. Bei dieser sind, je nach Beauftragung, Teile der Vollreinigung in zu definierenden Intervallen, abwechselnd ohne Verwendung von Steighilfen durchzuführen.

Abweichungen der maximalen Leistung der Vollreinigung zur Teilreinigung aufgrund des verringerten Leistungsumfangs sind plausibel zu erklären.

Leistungen der Teilreinigung gelten für alle Gebäude, Gebäudeteile und andere in 5.1 genannten Reinigungsbereiche sinngemäß.

Nach der Teilreinigung dürfen aufgrund der reduzierten Reinigungsleistung und Reinigungsintervalle gegenüber der Vollreinigung sichtbare Verschmutzungen vorhanden sein.

4.1.3 Sichtreinigung

Diese Reinigungsleistung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme.

Die Sichtreinigung hat folgende Leistungen zu umfassen:

— Müllentleerung,

— Auffüllen von Bedarfs— oder Verbrauchsartikeln,

— Entfernung von Griffspuren auf Glastüren sowie

— Entfernung augenscheinlich grober Verschmutzungen im Rahmen einer Sichtkontrolle auf Böden, waagrechten und senkrechten Oberflächen frei geräumter Einrichtungsgegenstände, Fensterbänken und Heizkörpern ohne Verwendung von Steighilfen.

Diese Reinigungsleistungen gelten für alle Gebäude, Gebäudeteile und andere in 5.1 genannten Reinigungsbereiche sinngemäß.

Aufgrund der reduzierten Reinigungsleistung dürfen sichtbare Verschmutzungen vorhanden sein.

[...]"

Das Standard Leistungsverzeichnis D 4 legt für Patiententransferierung /-entlassungen eine „Vollreinigung" fest. Dies allerdings abhängig von der „Zimmerart“ zum Teil grob abweichend von der ÖNORM D 2050. Für Intensivzimmer werden gemäß Beilage ./D, Seite 8, folgende, auszugsweise dargestellten Tätigkeiten im Rahmen der durchzuführenden „Vollreinigung“ definiert:

„[...]

Grafik (nicht übernommen)

[...]“

Für Infektionszimmer werden gemäß Beilage ./D, Seite 9, folgende, auszugsweise

dargestellten Tätigkeiten im Rahmen der durchzuführenden „Vollreinigung“ definiert:

„[...]

Grafik (nicht übernommen)

[...]“

Für Patientenzimmer gilt eine eingeschränkte Vollreinigung; demnach sind nur folgende, taxativ aufgelisteten Tätigkeiten im Rahmen der „Vollreinigung“ bei Patiententransferierung bzw Patientenentlassung zu erbringen (vgl Beilage ./D, Seite 19):

„[...]

Grafik (nicht übernommen)

[...]“

In ihrer Fragenbeantwortung vom 12.08.2020 (vgl Beilage ./G) hat die Antragsgegnerin folgende Festlegungen in Bezug auf die Definition und Kalkulation einer Vollreinigung bei Patientenentlassungen getroffen:

„[...]

Vollreinigung Patientenantlassung

Verstehen wir es richtig, dass nach jeder Patientenentlassung eine Vollreinigung zu kalkulieren ist und haben demnach die im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten Tätigkeiten in der Spalte Patiententransferierung /-entlassung keine kalkulatorische Relevanz? Bitte um Aufklärung.

Antwort:

Die Bieter haben anhand der Entlassungen pro Los (siehe Kalkulationsbelblatt) die Anzahl an zusätzlichen Reinigungen zu kalkulieren. Das bedeutet, dass pro Patientenentlassung eine Vollreinigung mit den angeführten Tätigkeiten durchzuführen ist.

[...]“

(vgl Fragenbeantwortung vom 12.08.2020, Beilage ./G, Seite 2)

„[...]

Patiententransferierungen

Ist die in Unterlagen für das LAFO bekanntgegebene Anzahl der Patiententransferierungen pro Los in Patienten- bzw. Bewohnerzimmer und Infektionszimmer aufzuteilen oder soll der gesamte Aufwand in die Patienten- bzw. Bewohnerzimmer einkalkuliert werden? ist die angeführte Anzahl nur auf die Klinik zutreffend? Wenn ja, gibt es auch einen Richtwert für das PBZ?

Antwort:

Die bekannt gegebene Anzahl der Patientenentlassungen/ Patiententransferierungen soll in Patienten- bzw. Bewohnerzimmer und Infektionszimmer aufgeteilt werden. Für die PBZ ist ein Richtwert von 250 Patientenentlassungen bzw. Transferierungen pro Los zu berücksichtigen.

[...]“

(vgl Fragenbeantwortung vom 12.08.2020, Beilage ./G‚ Seite 2 f)

„[...]

Grafik (nicht übernommen)

[...]“

Aus den Besonderen Vertragsbedingungen (D 2) (Beilage ./E) ergeben sich folgende Kalkulationsvorgaben für Patiententransferierungen/-entlassungen pro Jahr:

„[...]

Grafik (nicht übernommen)

[...]“

Beweis:

-     von der Antragsgegnerin vorzulegender Vergabeakt;

-     Verfahrensordnung, insb Punkt 1.5.3, Beilage ./B;

-     Standard Leistungsverzeichnis Unterhaltsreinigung K

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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