TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/7 LVwG-S-1422/001-2020

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Veröffentlicht am 07.01.2021
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Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

BUAG §22 Abs2a
BUAG §32 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17.6.2020, Zl. ***, betreffend Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), zu Recht:

I.   Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt neu gefasst wird:

„Herr A hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin folgende Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

1. Arbeitnehmer: D, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Mittwoch, 27.02.2019, 07:00 bis 13:00 Uhr, 6 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung am Montag, 25.02.2019, 08:00 bis 15:00 Uhr, 7 h/Woche;

2. Arbeitnehmer: E, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 25.02.2019, bis Dienstag, 26.02.2019, jeweils von 07:00 bis 14:30 Uhr, und am Mittwoch, 27.02.2019, 07:00 bis 15:00 Uhr, 23 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung von Montag, 25.02.2019, bis Freitag, 01.03.2019, von 08:00 bis 12:00 Uhr, 20 h/Woche;

3. Arbeitnehmer: F, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Mittwoch, 27.02.2019, 07:00 bis 13:00 Uhr, 6 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung am Montag, 25.02.2019, 08:00 bis 15:00 Uhr, 7 h/Woche;

4. Arbeitnehmer: G, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Montag, 25.02.2019, 07:00 bis 13:00 Uhr, 6 h/Woche Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt);

5. Arbeitnehmer: H, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Dienstag, 26.02.2019, 07:00 bis 13:00 Uhr, 6 h/Woche, am Ort ***, ***

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung am Montag, 25.02.2019, 08:00 bis 15:00 Uhr, 7 h/Woche am Einsatzort ***, ***;

6. Arbeitnehmer: I, geb. ***

Einsatz- Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30 h/Woche Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt);

7. Arbeitnehmer: D, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag, 07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr und am Mittwoch, 08.05.2019, 07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt);

8. Arbeitnehmer: F, geb. ***

Einsatz- Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag, 07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr, und am Mittwoch, 08.05.2019, 07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt);

9. Arbeitnehmer: J, geb. ***

Einsatz- Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30 h/Woche Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt);

10. Arbeitnehmer: K, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag, 07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr und am Mittwoch, 08.05.2019, 07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt);

11. Arbeitnehmer: L, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt);

12. Arbeitnehmer: M, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag, 07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr und am Mittwoch, 08.05.2019, 07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt);

13. Arbeitnehmer: N, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr,
30 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt);

Die C GmbH mit Sitz in ***, ***, haftet für sämtliche über Sie verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschwerdeführer hat dadurch § 32 Abs. 1 Z. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) i.d.F. BGBl. I Nr. 72/2016 iVm § 22 Abs. 2a BUAG i.d.F. BGBl. BGBl. I Nr. 114/2017 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz BUAG i.d.F. BGBl. I Nr. 72/2016 verhängt.

Der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) beträgt € 400,--.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.400,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17.6.2020, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:

„Zeit: siehe Tatbeschreibung

Ort: siehe Tatbeschreibung

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: D, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Mittwoch, 27.02.2019, 07:00 bis 13:00 Uhr,
6 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung am Montag, 25.02.2019, 08:00 bis 15:00 Uhr, 7 h/Woche

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: E, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 25.02.2019, bis Dienstag, 26.02.2019,

jeweils von 07:00 bis 14:30 Uhr, und am Mittwoch, 27.02.2019, 07:00 bis 15:00 Uhr, 23 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung von Montag, 25.02.2019, bis

Freitag, 01.03.2019, von 08:00 bis 12:00 Uhr, 20 h/Woche

3. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: F, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Mittwoch, 27.02.2019, 07:00 bis 13:00 Uhr,
6 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung am Montag, 25.02.2019, 08:00 bis 15:00 Uhr, 7 h/Woche

4. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: G, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Montag, 25.02.2019, 07:00 bis 13:00 Uhr,
6 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt)

5. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: H, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Dienstag, 26.02.2019, 07:00 bis 13:00 Uhr, 6

h/Woche, am Ort ***, ***

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung am Montag, 25.02.2019, 08:00 bis 15:00 Uhr, 7 h/Woche am Einsatzort ***, ***

6. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: I, geb. ***

Einsatz- Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der

Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt)

7. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: D, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag, 07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr und am Mittwoch, 08.05.2019, 07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der

Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt)

8. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: F, geb. ***

Einsatz- Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag, 07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr, und am Mittwoch, 08.05.2019, 07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der

Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt)

9. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: J, geb. ***

Einsatz- Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der

Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt)

10. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: K, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag, 07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr und am Mittwoch, 08.05.2019, 07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der

Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt)

11. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: L, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der

Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt)

12. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: M, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag, 07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr und am Mittwoch, 08.05.2019, 07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der

Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt)

13. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, demnach ein nach außen

vertretungsbefugtes Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber folgenden Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit bzw. fallweiser Beschäftigung beschäftigt hat, ohne die nachstehend genannte Änderung vor deren Durchführung in Bezug auf die nachstehend genannte Meldung an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet zu haben:

Arbeitnehmer: N, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße Beschäftigung (der

Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur Kontrollzeit nicht beschäftigt)

14. Die C GmbH mit Sitz in ***, ***, haftet für sämtliche über Sie verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten (untenstehender Gesamtbetrag zu sämtlichen Spruchpunkten) zur ungeteilten Hand.“

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 13. gegen § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 22 Abs. 2a Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG idF BGBl. I Nr. 100/2018 verstoßen.

Ihm gegenüber wurden wegen diesen Verwaltungsübertretungen dreizehn Geldstrafen in Höhe von je € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 33 Stunden) gemäß § 32 Abs. 1 erster Strafsatz BUAG idF BGBl. I Nr. 100/2018 verhängt. Als Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden € 1.300,-- vorgeschrieben, sodass sich der gesamte zu zahlende Betrag auf € 14.300,-- beläuft.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 25. Februar 2019 und 06. Mai 2019 und nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, sei. Der Tätigkeitsbereich des vorgenannten Unternehmens finde sich im Baumeistergewerbe, für welches ebenso die erforderliche Gewerbeberechtigung vorliege; das genannte Unternehmen unterhalte auch mehrere Baustellen.

Am 25. Februar 2019 und am 06. Mai 2019 sei seitens der Bauarbeiter- Urlaubs-

und Abfertigungskasse (BUAK) eine Kontrolle der spruchgegenständlichen Baustellen durchgeführt worden, wobei die spruchgegenständlichen, bei der obgenannten Gesellschaft beschäftigten Personen, angetroffen worden seien, wobei seitens der obgenannten Gesellschaft die im Spruch genannten Änderungen in Bezug auf die der BUAK gemeldeten Daten in Bezug auf die Beschäftigung der einzelnen Personen vor tatsächlichem Arbeitsantritt der BUAK nicht gemeldet worden seien.

Bei der folgenden beschäftigten Person habe keine von der Meldung abweichende Änderung festgestellt werden können:

Arbeitnehmer: O, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag, 09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr,
30 h/Woche.

Der Anwendungsbereich des BUAG sei aufgrund des Vorliegens der in § 1 Abs. 1 BUAG geforderten Arbeitsverhältnisse, welche auf einem privatrechtlichen Vertrag Beruhen würden (wie bereits der vorgelegte Dienstzettel einer beschäftigten Person zeige), und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 leg.cit. (nämlich im gegenständlichen Fall eines Baumeisterbetriebes bzw. Bauunternehmung) vorliegen würden, erfüllt. Der Anwendungsbereich des BUAG sei damit eröffnet. Die festgestellte Gesellschaft sei hierbei als Arbeitgeber, die jeweils festgestellten Personen seien als Arbeitnehmer zu qualifizieren.

§ 22 Abs. 2a BUAG normiere, dass der Arbeitgeber, daher die festgestellte Gesellschaft, die in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung beschäftigten Personen spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit derselben der BUAK zu melden habe, wobei diese Meldung das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort der jeweiligen Arbeitnehmer zu enthalten habe. Sollte hierbei eine Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes vorgenommen werden, sei diese jeweilige Änderung vor Durchführung derselben zu melden. Sämtliche Arbeitnehmer seien aufgrund ihres Stundenausmaßes als Teilzeitbeschäftigte bzw. als fallweise Beschäftigte anzusehen.

Wie die Feststellungen zeigen würden, seien faktische Änderungen im Hinblick auf den Arbeitseinsatzort bzw. des Ausmaßes und die Lage der Arbeitszeit durchgeführt worden, die jedoch nicht vor deren tatsächlicher Durchführung der BUAK gemeldet worden seien. § 32 Abs. 1 Z 1 BUAG sanktioniere ein derartiges Verhalten nach ausdrücklichem Wortlaut desselben für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,- bis zu EUR 10.000,-.

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung liege daher für die unter Spruchpunkt I. 1. bis 13. genannten Arbeitnehmer vor und sei diesbezüglich gesondert zu bestrafen gewesen.

Mangels Vorliegens eines ausländischen Arbeitgebers kämen auch die Bestimmungen nach dem AVRAG (§ 7b Abs. 8 leg.cit. (ZKO-Meldung) und § 7i leg.cit. (Übermittlung von Lohnunterlagen)) (nunmehr Bestimmungen im LSD-BG) gemäß § 32 Abs. 4 BUAG nicht in Betracht.

Zur subjektiven Vorwerfbarkeit wurde ausgeführt, dass die Einhaltung der nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Anforderungen eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems durch die in der Rechtfertigung und Stellungnahme dargelegten Unterlagen nicht ausreichend nachgewiesen worden sei, sodass die objektiv vorliegenden Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten seien.

Im gegenständlichen Fall sei der Sitz des Unternehmens als Ort der Verwaltungsübertretung anzusehen. Dies ergebe sich eindeutig aus § 32 Abs. 3 BUAG, wonach Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und Abs. 2 BUAG auch dann strafbar seien, wenn sie nicht im Inland begangen werden und dann der Feststellungsort als Übertretungsort angesehen werde. Diese Bestimmung wäre nicht notwendig gewesen, würde man als Ort der Übertretung jenen Ort ansehen, wo die Meldung zu erstatten gewesen wäre (nämlich am Sitz der BUAK). Nicht im Inland könnten sich zudem lediglich Unternehmenssitze befinden, sodass aus dieser Bestimmung eindeutig hervorgehe, dass § 32 BUAG den Unternehmenssitz als Ort der Verwaltungsübertretung zugrunde lege.

Das Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18,
C-146/18 und C- 148/18 sei mangels eines unionsrechtlichen Bezugs nicht anzuwenden, sodass weiterhin von der im Gesetz normierten Mindeststrafe von EUR 1.000,- pro Arbeitnehmer auszugehen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass in der Stellungnahme vom 06.05.2020 unter anderem ausführlich dargelegt worden sei, dass beim Beschäftigten D die Änderungsmeldung von geringfügig beschäftigt auf 20 Std. pro Woche in der Steuerberatungskanzlei P zur Weiterleitung an die BUAK übermittelt und bekanntgegeben worden sei, dass die Änderung per 25.02.2019 für Herrn D zu erfolgen habe. Durch einen Fehler im Bereich der Steuerberatungskanzlei sei die Mitteilung zur Änderungsmeldung verspätet durchgeführt worden. Zum Beweis seien der Beschuldigte, Frau Q und Frau R geführt worden.

Die Behörde übernehme aber in ihrer Beweiswürdigung die Angaben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg sowie die Sachverhaltsdarstellung der BUAK vom 05. Februar 2020, ohne die beantragten Beweise aufzunehmen und bedürfe das Verfahren diesbezüglich einer Ergänzung.

Sämtliche angelasteten Taten seien ohne Durchführung eines Beweisverfahrens lediglich als erwiesen angenommen worden, wie sich dies insbesondere auch aus der Formulierung der belangten Behörde selbst ergebe und fehle dazu jede Begründung. Die angelasteten Daten seien daher lediglich als erwiesen angenommen worden, ohne das Verwaltungsstrafverfahren ordnungsgemäß zu führen. Betreffend die Höhe der Geldstrafe werde ausgeführt, dass zum einen der Unrechtsgehalt der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht so hoch sei, dass eine derart hohe Geldstrafe ausgesprochen werden müsste und seien zum anderen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in keinster Weise berücksichtigt worden.

Der Beschuldigte habe auch entsprechende Beweismittel zur behaupteten Schuldlosigkeit angeführt und insbesondere auch dargelegt, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten habe können. Im gegenständlichen Fall habe das vom Beschuldigten eingerichtete Kontrollsystem nur deshalb versagt, da ein außergewöhnliches Ereignis, nämlich die unangemeldete Materiallieferung an eine andere Baustelle vorgelegen habe und habe der Beschuldigte nicht damit rechnen oder Vorsorge treffen können, dass in dieser Ausnahmesituation die Änderungsmeldung fristgerecht durchgeführt werde. Gerade dieses einmalige Ereignis habe die Behörde nicht gewürdigt und die beantragten Beweise nicht aufgenommen. Das vom Beschuldigten eingerichtete Kontrollsystem habe über Jahre hindurch funktioniert und sichergestellt, dass die Einhaltung der Rechtsnormen gewährleistet worden sei. Der Beschuldigte habe das eingerichtete und wirksame Kontrollsystem aufgezeigt und dargelegt, welche Maßnahmen im Einzelnen im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen seien, um die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu vermeiden. Zum Sanktionssystem wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte seine Mitarbeiter/in wiederholt angeleitet habe und auch disziplinäre Maßnahmen angedroht habe, um insbesondere Verstöße gegen unterlassene Meldung an die BUAK zu sanktionieren.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, was allerdings ausdrücklich bestritten werde, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen worden seien, so sei der Unrechtsgehalt nicht so hoch, dass eine Geldstrafe im ausgesprochenen Ausmaß verhängt habe werden müssen. Die ausgesprochene Geldstrafe entspreche keineswegs den wirtschaftlichen Verhältnissen und sei dieser Umstand dann bei der Festsetzung der Strafe jedoch zu berücksichtigen. Dazu komme, dass aufgrund der Corona Krise auch der Beschuldigte mit voller Härte getroffen werde und einen enormen finanziellen Ausfall habe sowie fast keine Einnahmen, sodass die ausgesprochene Strafe für ihn und seine Familie existenzbedrohend sei.

Wesentlich sei, dass der beschuldigte Geschäftsführer niemals auch nur den geringsten Vorsatz gehabt habe, entgegen bestehenden Rechtsnormen zu handeln und sei von ihm ein in der Stellungnahme vom 06.05.2020 bzw. 08.06.2020 ausführlich beschriebenes Kontrollsystem eingerichtet gewesen, durch welches über Jahre hindurch sichergestellt worden sei, dass die bezughabenden Verwaltungsvorschriften auch strikt eingehalten worden seien.

Die Behörde negiere auch die Tatsache, dass der Beschuldigte aufgrund der unvorhergesehenen Materiallieferung an eine andere, als vom Beschuldigten der Behörde gemeldeten Baustelle, überhaupt erst dazu geführt habe, dass die Arbeiter nicht an der ursprünglich angeführten Baustelle angetroffen haben werden können. Obwohl er seine Mitarbeiterin sofort angewiesen habe, die Änderungsmeldung unverzüglich zu veranlassen - er selbst habe die Änderungsmeldung nicht vornehmen können, da er nicht im Büro gewesen sei - sei es zu dem einmaligen Versehen der langjährigen und verlässlichen Mitarbeiter gekommen, dass die Änderungsmeldung nicht fristgerecht erfolgt sei.

Es wurden die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, nach Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, in eventu aufgehoben und an die I. Instanz zur Verfahrensergänzung und Neuentscheidung zurückverwiesen werde.

2.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem erkennenden Gericht samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.7.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 10.11.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes sowie durch Einvernahme der Zeugen Q, S und T. Die ebenfalls geladene Zeugin R übermittelte am Tag der Verhandlung eine ärztliche Bestätigung, wonach sie in ärztlicher Behandlung sei und deshalb an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Weiters nicht erschienen sind der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführervertreter sowie eine Vertreterin der BUAK teil. Nach der Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass er über ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von € 2.000,-- verfüge, verheiratet sei und sorgepflichtig für vier Kinder sei.

3.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A ist rumänischer Staatsbürger. Er war zum Tatzeitpunkt und ist nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***.

Der Geschäftszweig des vorgenannten Unternehmens findet sich im Baumeistergewerbe, für welches ebenso die erforderliche Gewerbeberechtigung vorliegt; das genannte Unternehmen unterhält auch mehrere Baustellen.

Am 25. Februar 2019 und am 06. Mai 2019 wurden seitens der Bauarbeiter- Urlaubs-

und Abfertigungskasse (BUAK) Kontrollen der nachstehend genannten Baustellen durchgeführt, wobei die folgenden bei der obgenannten Gesellschaft beschäftigten Personen angetroffen wurden, wobei seitens der obgenannten Gesellschaft die nachstehend genannten Änderungen in Bezug auf die der BUAK gemeldeten Daten bezüglich der Beschäftigung der einzelnen Personen vor tatsächlichem Arbeitsantritt der BUAK nicht gemeldet wurden:

1.   Arbeitnehmer: D, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Mittwoch, 27.02.2019, 07:00 bis 13:00

Uhr, 6 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung am Montag,

25.02.2019, 08:00 bis 15:00 Uhr, 7 h/Woche

2.   Arbeitnehmer: E, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 25.02.2019, bis Dienstag,

26.02.2019, jeweils von 07:00 bis 14:30 Uhr, und am Mittwoch, 27.02.2019,

07:00 bis 15:00 Uhr, 23 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung von Montag,

25.02.2019, bis Freitag, 01.03.2019, von 08:00 bis 12:00 Uhr, 20 h/Woche

3.   Arbeitnehmer: F, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Mittwoch, 27.02.2019, 07:00 bis 13:00

Uhr, 6 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung am Montag,

25.02.2019, 08:00 bis 15:00 Uhr, 7 h/Woche

4.   Arbeitnehmer: G, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Montag, 25.02.2019, 07:00 bis 13:00

Uhr, 6 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße

Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur

Kontrollzeit nicht beschäftigt)

5.   Arbeitnehmer: H, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 25.02.2019, 08:15 Uhr bis 09:45 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung am Dienstag, 26.02.2019, 07:00 bis 13:00

Uhr, 6 h/Woche, am Ort ***, ***

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: Beschäftigung am Montag,

25.02.2019, 08:00 bis 15:00 Uhr, 7 h/Woche am Einsatzort ***, ***

6.   Arbeitnehmer: I, geb. ***

Einsatz- Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30

h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße

Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur

Kontrollzeit nicht beschäftigt)

7.   Arbeitnehmer: D, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag,

07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr und am Mittwoch, 08.05.2019,

07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße

Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur

Kontrollzeit nicht beschäftigt)

8.   Arbeitnehmer: F, geb. ***

Einsatz- Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag,

07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr, und am Mittwoch, 08.05.2019,

07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße

Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur

Kontrollzeit nicht beschäftigt)

9.   Arbeitnehmer: J, geb. ***

Einsatz- Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30

h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße

Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur

Kontrollzeit nicht beschäftigt)

10. Arbeitnehmer: K, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag,

07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr und am Mittwoch, 08.05.2019,

07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße

Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur

Kontrollzeit nicht beschäftigt)

11. Arbeitnehmer: L, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30

h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße

Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur

Kontrollzeit nicht beschäftigt)

12. Arbeitnehmer: M, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Dienstag,

07.05.2019, jeweils von 07:00 bis 13:30 Uhr und am Mittwoch, 08.05.2019,

07:00 bis 14:00 Uhr, 20 h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße

Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur

Kontrollzeit nicht beschäftigt)

13. Arbeitnehmer: N, geb. ***

Einsatz- und Kontrollort: ***, ***

Kontrollzeit: 06.05.2019, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Erstattete Meldung: Beschäftigung von Montag, 06.05.2019 bis Donnerstag,

09.05.2019, jeweils von 07:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 15:00 Uhr, 30

h/Woche

Festgestellte nicht gemeldete Änderung: keine meldungsgemäße

Beschäftigung (der Arbeitnehmer war am gemeldeten Einsatzort zur

Kontrollzeit nicht beschäftigt).

Sämtliche verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer sind rumänische Staatsbürger.

Frau Q ist Büroleiterin des Unternehmens C GmbH und hat die gesamte Organisation des Büros inne und alle Angelegenheiten, welche nicht auf der Baustelle stattfinden. Dazu zählt nicht nur Organisation, sondern auch Erstellung von Kalkulationen, Abrechnungen und Fakturierung. Sie ist auch für die Teilzeitmeldungen bei der BUAK zuständig. Die Neuanmeldungen führt die Lohnverrechnung und der Steuerberater durch, wobei Q diese Unterlagen an die Steuerberatung weiterleitet. Sie ist seit drei Jahren bei diesem Unternehmen beschäftigt.

Im Sommer 2019 lag der Mitarbeiterstand des Unternehmens C GmbH bei ungefähr 40 Mitarbeitern, nun liegt dieser bei 25 Mitarbeitern. Derzeit sind zwei Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt.

Frau Q besprach sich meistens Mitte oder Ende einer Woche mit dem Beschwerdeführer, dieser teilte die Mitarbeiter für die jeweiligen Baustellen ein. Die Mitarbeiter werden dann in einer Liste vermerkt und von der Büroleiterin spätestens am Freitag für die nächste Woche bei der BUAK gemeldet. Wenn sich Änderungen ergeben, wird dies der Büroleiterin seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt und werden die Änderungen dann üblicherweise ihrerseits an die BUAK gemeldet. Der Beschwerdeführer kontrolliert die Liste, hat aber keinen direkten Zugriff auf die Eingabemaske bei der BUAK. Nach den stattgefundenen Kontrollen seitens der BUAK am 25.2.2019 und 6.5.2019, wurden die seitens des Beschwerdeführers vorgenommenen stichprobenartigen Kontrollen der Meldungen verstärkt. Sonstige Maßnahmen oder Sanktionen seitens des Beschwerdeführers erfolgten nicht.

Betreffend die erste Kontrolle am 25.02.2019 sollte der Arbeitnehmer D von einer geringfügigen Beschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung umgemeldet werden. Dazu hat die Büroleiterin die Steuerberatungskanzlei von Frau R angerufen und hat telefonisch gebeten, dass diese Änderung durchgeführt wird. Seitens der dort zuständigen Mitarbeiterin wurde ihr mitgeteilt, dass eine schriftliche Anordnung erforderlich ist. Die Büroleiterin übermittelte daraufhin ein E-Mail und ging davon aus, dass die Meldung vorgenommen wird. Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass dieses E-Mail die zuständige Mitarbeiterin in der Steuerberatungskanzlei nicht erreicht hat. Die Büroleiterin forderte die Unterlagen hinsichtlich der Änderung von der Steuerberatungskanzlei nach, allerdings erst, nachdem die Kontrolle stattgefunden hat. Sie hat sich nach der E-Mail-Übermittlung nicht erkundigt, ob die Änderung seitens der Steuerberatungskanzlei vorgenommen wurde.

Am 06.05.2019 hat sich eine Änderung kurzfristig insoweit ergeben, als eine andere Mitarbeiterpartie zum Einsatz auf dieser Baustelle gekommen ist. Dies ist öfter der Fall, wenn z.B. spezielle Kenntnisse von Arbeitern auf einer Baustelle gebraucht werden. Der 06.05.2019 war ein Montag. Der Beschwerdeführer hat der Büroleiterin die durchzuführende Änderung bekanntgegeben, am Montag ist es jedoch im Büro ziemlich stressig. Die Zeugin hat die Meldungsänderung aus Versehen nicht durchgeführt. Grundsätzlich ist es der Zeugin sehr wichtig, dass die Meldungen an die BUAK stimmen, weil auch danach die Abrechnungen vorgenommen werden. Eine Kontrolle durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung betreffend Übertretung des KFG 1967, er verdient monatlich € 2.000,-- netto, ist verheiratet und sorgepflichtig für vier Kinder.

4.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, so insbesondere auf der Sachverhaltsdarstellung der BUAK vom 05. Februar 2020, woraus sich die jeweiligen Kontrollen der Baustellen sowie die angetroffenen und nicht angetroffenen Personen auf den Baustellen ergeben. Die bei der BUAK erstatteten Meldungen ergeben sich aus der der Sachverhaltsdarstellung beiliegenden Auszugsübersicht für die einzelnen Baustellen, an deren Richtigkeit kein Zweifel bestand. Einvernommen wurden weiters die bei den jeweiligen Kontrollen anwesenden Kontrolleure der BUAK, die auch angegeben haben, dass die Teilzeitmeldungen für die jeweiligen Arbeitnehmer des Unternehmens als Grundlage genommen werden und diese dann mit der Situation vor Ort verglichen werden, ob die angemeldeten Personen auch auf der Baustelle angetroffen werden, für wie viele Stunden sie dort tätig sind und an welchen Tagen. Es wird nur die tagesaktuelle Meldung der Firma kontrolliert, damit diese auch mit den aktuellen Gegebenheiten übereinstimmt.

Die Organeigenschaft sowie der Geschäftszweig samt Gewerbeberechtigung des festgestellten Unternehmens beruhen auf dem im Verwaltungsakt befindlichen Firmenbuchauszug sowie Gewerberegisterauszug. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers scheint auf dem ZMR-Auszug auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beruhen auf seiner Mitteilung vom 16.11.2020. Die Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer ergibt sich aus deren ZMR-Auszügen.

Letztendlich wurde der festgestellte Sachverhalt seitens des Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, sondern berief sich dieser auf ein funktionierendes Kontrollsystem. Die Feststellungen zum Kontrollsystem, zum Ablauf der Meldungen an die BUAK und zu den Tätigkeiten von Frau Q und beruhen auf ihren eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher sie auf das erkennende Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Ihrerseits wurde ausgeführt, dass als Maßnahme seitens des Beschwerdeführers lediglich die stichprobenartigen Kontrollen durch den Beschwerdeführer verstärkt wurden. Schließlich brachte der Beschwerdeführer zum 6.5.2019 selbst vor, dass er sich um die Meldungen aufgrund der kurzfristigen Änderung nicht selbst gekümmert hat.

5.   Rechtslage:

A.   Ve

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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