RS Lvwg 2021/1/7 LVwG-VG-15/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §137

Rechtssatz

Ausschreibungsunterlagen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgebend (vgl VwGH 2004/04/0144, 0156, 0157; ebenso BVA N/0112-BVA/14/2007-20, N/0006-BVA/04/2008-24, N/0110-BVA/09/2009-28; N/0002-BVA/04/2011-23).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Verhandlungsverfahren; Ausscheidung; Ausschreibungsunterlagen; vertiefte Angebotsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Plausibilität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.15.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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