RS Vwgh 2020/12/3 Ra 2020/19/0191

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Veröffentlicht am 03.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs3
AsylG 2005 §12a Abs4
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §22
VwGVG 2014 §28 Abs1

Rechtssatz

Die Verfahrensbestimmungen nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG 2014 beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Entscheidungen über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Ist eine solche Entscheidung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens des BVwG, kommt auch die Anordnung des § 22 Abs. 10 letzter Satz AsylG 2005, wonach über eine Aufhebung des Abschiebeschutzes in Beschlussform zu entscheiden ist, nicht zur Anwendung. Das BVwG hat daher, soweit es über die Beschwerde des Fremden in der Sache entscheidet und damit den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand (Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005) erledigt, seine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 in Form eines Erkenntnisses zu treffen (vgl. zur Abgrenzung zwischen Erkenntnissen und Beschlüssen etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190191.L03

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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