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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §12 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung einer Entscheidung des BFA über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass ein Fall des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vorliegt, somit im Sinn dieser Bestimmung dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die Behebung eines nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ergangenen Bescheides des BFA kommt daher dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 3 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.Voraussetzung einer Entscheidung des BFA über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegt, somit im Sinn dieser Bestimmung dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die Behebung eines nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 ergangenen Bescheides des BFA kommt daher dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190191.L02Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021