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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12 Abs1Rechtssatz
§ 12a Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen einem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005) zukommt. In diesen Fällen hat das BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 mit Mandatsbescheid nach Maßgabe der Voraussetzungen der Z 1 und 2 leg. cit. über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu entscheiden. Eine Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 hat vor einer Abschiebung zu ergehen und dient dazu, den gemäß Art. 13 MRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; vgl. insoweit zu den unionsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben auch die Art. 40 Abs. 1, 41 und 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU]).Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen einem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005) zukommt. In diesen Fällen hat das BFA nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 mit Mandatsbescheid nach Maßgabe der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 leg. cit. über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu entscheiden. Eine Entscheidung des BFA nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 hat vor einer Abschiebung zu ergehen und dient dazu, den gemäß Artikel 13, MRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; vergleiche insoweit zu den unionsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben auch die Artikel 40, Absatz eins, 41 und 46 Absatz 6, der Verfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU]).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190191.L01Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021