RS Vwgh 2020/12/3 Ra 2020/19/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2

Rechtssatz

Der VwGH hat in Bezug auf den Rechtssatz, es liege im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssten, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, ausgeführt, dass dieser Rechtssatz im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung wohl nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, zum Tragen kommen könnte (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/12/0063, mwN zu der genannten Rechtsprechung).

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190090.L01

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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