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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZHG 1999 §29 Abs1 idF 2011/I/140Rechtssatz
Zutreffend haben die Dienstbehörde und das VwG den Rückerstattungsanspruch betreffend die Bereitstellungsprämien auf § 29 Abs. 1 AZHG 1999 gestützt und nicht auf den in § 29 Abs. 2 AZHG 1999 geregelten Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) (vgl. VwGH 16.9.2013, 2013/12/0072; 9.9.2016, 2013/12/0171). Dass in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 für die Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen die Anwendung des § 55 HGG 2001 angeordnet wird, vermag an dieser grundsätzlichen Unterscheidung der Abs. 1 und 2 des § 29 AZHG 1999 nichts zu ändern. Der Rückerstattungsanspruch betreffend die Bereitstellungsprämien ist in § 29 Abs. 1 AZHG 1999 abschließend geregelt, der Verweis in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 auf § 55 HGG 2001 betrifft lediglich die Hereinbringung der Ansprüche nach § 29 Abs. 1 und 2 AZHG 1999, nicht aber deren Anspruchsvoraussetzungen. Dieser Verweis bedeutet daher nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handeln würde (vgl. VwGH 16.9.2013, 2013/12/0072). Der in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 erfolgte Verweis auf § 55 HGG 2001 führt sohin, weil er schon nach seinem Wortlaut lediglich die Hereinbringung der Ansprüche gemäß § 29 Abs. 1 und 2 AZHG 1999 umfasst, nicht zur Anwendbarkeit einer Verjährungsbestimmung betreffend Übergenüsse auf den Rückerstattungsanspruch nach § 29 Abs. 1 AZHG 1999.Zutreffend haben die Dienstbehörde und das VwG den Rückerstattungsanspruch betreffend die Bereitstellungsprämien auf Paragraph 29, Absatz eins, AZHG 1999 gestützt und nicht auf den in Paragraph 29, Absatz 2, AZHG 1999 geregelten Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) vergleiche VwGH 16.9.2013, 2013/12/0072; 9.9.2016, 2013/12/0171). Dass in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG 1999 für die Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen die Anwendung des Paragraph 55, HGG 2001 angeordnet wird, vermag an dieser grundsätzlichen Unterscheidung der Absatz eins und 2 des Paragraph 29, AZHG 1999 nichts zu ändern. Der Rückerstattungsanspruch betreffend die Bereitstellungsprämien ist in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG 1999 abschließend geregelt, der Verweis in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG 1999 auf Paragraph 55, HGG 2001 betrifft lediglich die Hereinbringung der Ansprüche nach Paragraph 29, Absatz eins und 2 AZHG 1999, nicht aber deren Anspruchsvoraussetzungen. Dieser Verweis bedeutet daher nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handeln würde vergleiche VwGH 16.9.2013, 2013/12/0072). Der in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG 1999 erfolgte Verweis auf Paragraph 55, HGG 2001 führt sohin, weil er schon nach seinem Wortlaut lediglich die Hereinbringung der Ansprüche gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 AZHG 1999 umfasst, nicht zur Anwendbarkeit einer Verjährungsbestimmung betreffend Übergenüsse auf den Rückerstattungsanspruch nach Paragraph 29, Absatz eins, AZHG 1999.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120003.J01Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021