RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2020/19/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0343 B 4. August 2020 RS 6 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind (vgl. zum Ganzen VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004; dem folgend etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252, 0253). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung zur Verfahrensverbindung nach § 34 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG 2005 im Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH nach den für diese maßgeblichen Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190110.L02

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten