RS Vwgh 2020/12/15 Ra 2020/21/0444

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
VwGG §58 Abs2

Rechtssatz

Eine (echte) Klaglosstellung iSd. § 33 Abs. 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn eine formelle Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde. Das ist nicht der Fall, wenn damit nicht das in Revision gezogene Erkenntnis formell aufgehoben, sondern ihm lediglich materiell derogiert wurde. In solchen Konstellationen ist die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung ist jedoch mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210444.L01

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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