RS Vwgh 2020/12/15 Ra 2020/21/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E3L E19103000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG 2014 §22
BFA-VG 2014 §22 Abs2
EURallg
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
32008L0115 Rückführungs-RL Art15
32013L0032 IntSchutz-RL
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs5
32013L0032 IntSchutz-RL Art41 Abs1 lita

Rechtssatz

Der Fremde war auf Grund seines Asylfolgeantrags sowohl zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruches Asylwerber. Zwar hatte das BFA gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben; dass das VwG dies bereits im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach § 22 BFA-VG 2014 bestätigt hätte, wurde aber nicht festgestellt - ein bloßer Aktenvermerk reicht dafür nicht aus. Jedenfalls deshalb konnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Fall sei § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zu unterstellen. Denn der Fremde blieb Asylwerber und ihm kam vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit der Durchführung der die (alte) Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der dem VwG zu übermittelnden Verwaltungsakten zugewartet werden muss, grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als Entscheidung im Sinne von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zu. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 entgegen. Zwar lässt die Verfahrens-RL den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Bleiberechts bei Folgeanträgen einen weiteren Spielraum. Bei einem ersten Folgeantrag zufolge ihres Art. 41 Abs. 1 lit. a aber nur dann, wenn der Antrag von der betreffenden Person in Missbrauchsabsicht ("nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde") gestellt wurde . Die Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 könnte daher, wenn noch keine Bestätigung durch das VwG vorliegt, nur dann zu einer anderen Beurteilung führen, wenn eine derartige Missbrauchsabsicht festgestellt wurde (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210090.L02

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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