RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/14/0532

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z20a
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Rechtssatz

Soweit sich die Revision auf fehlende Rechtsprechung zur Frage der Unterscheidung zwischen Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit für die Qualifikation als "Fremder" iSd §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 stützt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG 2005 als Fremder gilt, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt". Entscheidend für die Qualifikation als Fremder im Sinne des AsylG 2005 ist demnach allein das Nichtvorligen der österreichischen Staatsbürgerschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140532.L01

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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