RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/14/0445

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §15 Abs1 Z1
AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0009 B 2. September 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140445.L01

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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