TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/25 W254 2234717-1

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §20 Abs2

Spruch

W 254 2234717-1/2E

W 254 2234717-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gesetzliche Vertreterin von XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 03.08.2020, Zl. XXXX -2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die schulpflichtigen Söhne der Beschwerdeführerin (in Folge: BF), XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX waren im Schuljahr 2018/2019 (3. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet und bestanden ihre Externistenprüfungen nicht.

2. Am 7. Juli 2019 zeigte die BF die Teilnahme ihrer Söhne am häuslichem Unterricht im Schuljahr 2019/2020 an. Mit Bescheid vom 19.07.2019 untersagte die Bildungsdirektion für Oberösterreich gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) und § 13 Abs. 2 VwGVG die Anzeige des häuslichen Unterrichts. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019, W227 2223019-1/2E wurde die Entscheidung der Bildungsdirektion bestätigt.

XXXX und XXXX wurden daraufhin an der Volksschule XXXX angemeldet, kamen jedoch dem verpflichteten Schulbesuch im Schuljahr 2019/2020 auch nach wiederholten Gesprächen und Aufforderungen nicht nach. Es wurde wiederholt Anzeige gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG erstattet.

Aufgrund mangelnder Beurteilungsmöglichkeiten wurden die Schüler im Juni 2020 zu Feststellungsprüfungen vorgeladen. Diese Prüfungen wurden von XXXX und XXXX bestanden.

Am 22.07.2020 zeigte die BF die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG für die 4. Schulstufe für das Schuljahr 2020/2021 an.

Mit angefochtenen Bescheid vom 03.08.2020 wurde die Teilnahme von XXXX und XXXX an häuslichem Unterricht untersagt (Spruchpunkt 1.) und wurde ausgesprochen, dass sie die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volksschule zu erfüllen hätten (Spruchpunkt 2.) und wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 3). Begründend führte die Bildungsdirektion im Wesentlichen aus, dass von einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht ausgegangen werden könne.

Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbringt: die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sei gegeben, da die Kinder die 3. Schulstufe mit einem positiven Zeugnis abgeschlossen hätten. Sie habe die Kinder mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln ausgestattet und die Kinder ausreichend begleitet. Man könne niemals im Interesse der Kinder entscheiden, wenn man die Kinder nicht persönlich kenne. Sie wolle auch auf die aktuelle Lage bzgl. Covid-19 hinweisen und wolle ihre Kinder nicht der aktuellen Infektionsgefahr durch öffentliche Einrichtungen aussetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die schulpflichtigen Söhne der BF waren im Schuljahr 2018/2019 für die 3. Schulstufe zum häuslichen Unterricht abgemeldet und bestanden ihre Externistenprüfungen nicht.

Für das Schuljahr 2019/2020 wurde der häusliche Unterricht untersagt. Trotz Anmeldung an der Volksschule XXXX und Aufforderungen und Gespräche kamen die Söhne der BF dem Schulbesuch nicht nach. Es wurde wiederholt Anzeige wegen Nichterfüllung der Schulpflicht erstattet.

Die Söhne der BF legten für das Schuljahr 2019/2020 Feststellungsprüfungen für die 3. Schulstufe ab und haben diese bestanden.

Der von der BF angezeigte häusliche Unterricht ist nicht gleichwertig mit dem Unterricht an einer allgemein bildenden Pflichtschule.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Dass der von der BF angezeigte häusliche Unterricht nicht gleichwertig ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Bildungsdirektion. Es ist unbestritten, dass die Söhne der BF im Schuljahr 2018/2019 die Externistenprüfungen nicht bestanden haben und im Schuljahr 2019/2020 die Schulpflicht nicht an einer allgemeinen Pflichtschule erfüllt haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass trotz der bestandenen Feststellungsprüfungen für das Schuljahr 2019/2020 die Bildungsdirektion im freien Ermessen nicht von einer Gleichwertigkeit des Unterrichts ausgegangen ist (vgl. dazu auch weiter unten in der Rechtlichen Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1.  Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

§ 20 Abs. 2 SchUG lautet:

Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). […].

3.1.2.  Mit dem Beschwerdevorbringen ist es der BF nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Bildungsdirektion hat zu Recht die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts verneint:

Ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der Schulbehörde, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen.

Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.2.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021).

Macht die Schulbehörde im gegenständlichen Fall von diesem Ermessen im Sinne einer Untersagung Gebrauch, weil die Kinder im Schuljahr 2018/2019 die Externistenprüfungen für die 3. Schulstufe nicht bestanden haben und die erziehungsberechtigte Mutter sich im darauffolgenden Schuljahr 2019/2020 beharrlich geweigert hat, den Schulbesuch ihrer Söhne in der Volksschule XXXX sicherzustellen und ihre gesetzlich festgelegten Pflichten damit verletzte, dann verstößt diese Ermessensübung wohl nicht gegen den Sinn des Gesetzes (vgl. auch VwGH, VwSlg 7984 A). Auch der Umstand, dass die Söhne der BF die Feststellungsprüfungen für die 3. Schulstufe, die sie aufgrund des Fernbleibens vom Unterricht ablegen mussten, bestanden haben, kann den Umstand nicht aufwiegen, dass die BF den Aufforderungen zum Schulbesuch ihrer beiden Söhne nicht nachkam.

Es ist der Behörde auch beizupflichten, wenn sie die Erfüllung der Schulpflicht der beiden Söhne der BF in Anbetracht der letzten beiden Schuljahre als nicht gewährleistet ansieht.

Die Bildungsdirektion hat daher zu Recht den häuslichen Unterricht untersagt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig und es war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Ermessensübung Externistenprüfung Fernbleiben vom Unterricht Feststellungsprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht öffentliche Schule Schulpflicht Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2234717.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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